auf Dari

Entwurf des Grundgesetzes von Afghanistan

übersetzt von Dr. Mir Hafizuddin Sadri
30. Juli 2003

afghan-aid

Zum Vergleich: afghanische Verfassung von 1963 www.afghanlaw.de/cont1963.htm in Englisch

Der Entwurf erschien in AE abschnittweise in Dari. Ursprünglich wurde der Entwurf in der Zeitschrift "Omed" veröffentlicht. Der vorläufig endgültige Verfassungsentwurf der Verfassungskommission wird im September 2003 veröffentlicht und im November der Loyia Jirga (großen Versammlung) zur Abstimmung vorgelegt.

 

 

Das afghanische Grundgesetz (Entwurf)

 

Präambel

Teil I Staatswesen

Teil II Staatspräsident  

Teil III Grundrechte und -pflichten der Bürger

Teil IV Parlament, Legislative (Gesetzgebende Gewalt)

Teil V Loya Jirga

Teil VI Exekutive (ausführende Gewalt)

Teil VII Judikative (Rechtsprechende Gewalt)  

Teil VIII  Verwaltung

Teil IX Distrikten (Bezirke) und Städten

Teil X Änderungen

Teil XI Übergangsverordnungen

 

 

 

 

 

Präambel

 

Das Grundgesetz dient

 

  • zur Sicherung eines dauerhaften Friedens, der Freiheit, der Demokratie im Rahmen des Gesetzes, der nationalen Einheit und sozialen Solidarität
  • zum Schutz der territorialen Integrität, der nationalen Herrschaft und politischen Unabhängigkeit Afghanistans
  • zur Ausrottung von Unterdrückung, Gewalt und Terrorismus im gesellschaftlichen Leben und zum friedlichen Zusammenleben gemäß der Prinzipien der internationalen Beziehungen
  • zur Sicherung von Gerechtigkeit, Gleichheit vor dem Gesetz aufgrund der Menschenwürde und Menschenrechte
  • zur Stabilisierung der Verteidigung und zur Förderung von Wissenschaft, Technologie, Kultur und Gesellschaft eines unabhängigen Afghanistans

 

Teil I Staatswesen

 

§ 1

Afghanistan ist eine Islamische Republik, ein demokratischer, unabhängiger und unteilbarer Staat. Die afghanische Nation wird gebildet durch alle Personen, die die afghanische Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz besitzen und die als Afghanen bezeichnet werden.

§ 2

Die Religion in Afghanistan ist die heilige islamische Religion. "Scha aer e Dini ( Religiöser Brauch) wird von dem Staat unter den Direktiven der Religion verwirklicht.

§ 3

Diejenigen der Nation, die nicht der islamischen Religion angehören, können frei ihrer eigenen religiösen Rituale ausüben.

§ 4

Von den im Land gesprochenen Sprachen sind Paschto und Dari die Amtssprachen.

 

§ 5

Kabul ist die Hauptstadt Afghanistans. In Kriegssituationen und bei nationaler Gefährdung des Landes kann die Hauptstadt vorübergehend in eine andere Region des Landes verlegt werden.

 

Teil II Staatspräsident  

§ 6

In Afghanistan verkörpert das Staatsoberhaupt die Herrschaft der Nationen und steht nicht über dem Gesetz.

§ 7

Das Staatsoberhaupt beschützt die Grundlagen der heiligen islamischen Religion und ist Beschützer der politischen Unabhängigkeit, der territorialen Integrität, des Grundgesetzes sowie der nationalen Einheit Afghanistans.

§ 8

Das Staatsoberhaupt muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

es muss die afghanische Staatsangehörigkeit besitzen und Moslem sein, des Lesens und Schreibens kundig, frei von strafbaren Handlungen, frei von religiösen, konfessionellen, ethnischen, sprachlichen und geschlechtsbedingten Vorurteilen sein und darf niemals die Menschenrechte verletzt haben.

§ 9

Das Staatsoberhaupt kann während seiner Amtszeit nicht zugleich Präsident und/oder Mitglied der Loya Djirga (Große Versammlung), der Meschrano-Djirga (Senat), der Olosi Djirga (Parlament) sowie der Djirga der Provinzen und Regionen sein. Er kann Mitglied oder Vorsitzender einer Partei sein.

§ 10

Das Staatsoberhaupt genießt Immunität, es sei denn, es verletzt absichtlich das Grundgesetz und andere gesetzliche Bestimmungen oder verleitet andere zu Gesetzeswidrigkeiten und beauftragt sie dazu. In diesem Falle wird es vom Obersten Verfassungsgericht nach § (...) gerichtlich verfolgt und abgesetzt.

Das Staatsoberhaupt muss vor seiner Kandidatur sein bewegliches und unbewegliches Gut schriftlich offenbaren. Während seiner Amtsführung darf es weder mittelbar noch unmittelbar durch Familienmitglieder, Verwandte, Bekannte und Parteifreunde in staatlichen und nichtstaatlichen Firmen gewinnbringende Geschäfte und Handel treiben sowie staatlichen Eigentümern Geschenk machen, es sei denn, diese geschieht gemäß Gesetz (..). Es darf nicht in gerichtlichen Prozessen unrechtmäßig intervenieren.

§ 11

Das Staatsoberhaupt wird für fünf Jahre in einer allgemeinen, freien, direkten bzw. indirekten Wahl durch Delegierten gewählt. Jede Afghane, der das 40. Lebensjahr vollendet hat, kann für das Amt kandidieren. Man kann nicht mehr als zwei Mal für das Amt des Staatsoberhauptes kandidieren.

§ 12

Das Staatsoberhaupt kann zwei Stellvertreter haben: einen für zivile Angelegenheiten und den zweiten für Sicherheit und Militär. Sie assistieren dem Staatsoberhaupt. Im Falle des Todes, Rücktritts oder Entschuldigung des Staatsoberhauptes kann nur der Stellvertreter für zivile Angelegenheit für drei Monaten die Amtsführung übernehmen. Innerhalb dieser Zeit ist er verpflichtet, Neuwahlen durchzuführen und das Amt dem gewählten Staatsoberhaupt zu übertragen. Jedwede Vernachlässigung und Verhinderung dieses Verlaufes ist strafbar sein und erfüllt die Voraussetzungen für eine Intervention durch das Oberste Verfassungsgericht. Stellvertreter können in der nächsten Wahl für das Amt des Staatsoberhauptes kandidieren.

Die Stellvertreter werden bei Verletzung des Grundgesetzes und/oder anderer Gesetze vom Staatspräsident und dem Verfassungsgericht gemäß Artikel (...) entlassen.

Falls das Oberste Verfassungsgericht überzeugt wird, dass das Staatsoberhaupt absichtlich das Grundgesetz und/oder andere Gesetze verletzt, wird er vom Obersten Verfassungsgericht entlassen.

 

§ 13

Aufgaben und Befugnisse des Staatsoberhauptes

1.      Oberbefehl der Armee

2.      Kriegs- und Waffenstillstandserklärung

3.      Durchführung und Eröffnung der Großen Versammlung (Loya Djirga)

4.      Eröffnung von ordentlichen Parlamentssitzungen

5.      Durchführung und Eröffnung von außerordentlichen Parlamentssitzungen

6.       Auflösung des Parlaments und Erlass über Neuwahlen. Die Neuwahlen müssen innerhalb von drei Monaten nach der Auflösung des Parlaments stattfinden.

7.      Unterzeichnung von Gesetzesvorlagen und Bekanntgabe ihrer Ratifizierung bzw. Ihres Inkrafttretens

8.      Veröffentlichung der Gesetze (Beschlüsse) der Legislativen

9.      Ausstellung von Beglaubigungsurkunden zur Abzeichnung zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß der gesetzlichen Bestimmungen

10.  Unterzeichnung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen

11.  Benennung von Stellvertretern des Staatspräsidenten, der Minister und Annahme ihrer Rücktritte

12.  Benennung eines Teils der nichtgewählten Mitglieder der "Mescherano-Djirga" (Senatsmitglieder) und Bestätigung der Ernennung des Senatspräsidenten durch dessen Mitglieder

13.  Ernennung des Obersten Richters und Präsidenten des "Stere Mahkema" (Obersten Gerichtshofs)

14.  Ernennung und Berentung von Richtern sowie der Obersten Beamten und ranghohen Offiziere gemäß der gesetzlichen Bestimmung

15.  Benennung von politischen und militärischen befristeten und ständigen Vertretungen des Landes in ausländischen Staaten und Annahme von Akkreditierungsurkunden von ausländischen diplomatischen Vertretungen in Afghanistan

16.  Informieren der Bevölkerung über Ausrufung und Beendigung eines Ausnahmezustandes

17.  Minderung und Aufhebung von Strafen (Amnestie)

 

§ 14

Auf Geldstücke werden historische Gebäude geprägt.

 

§ 15

Medaillen werden von dem Präsidenten auf der Grundlage des Gesetzes verliehen.

§ 16

Das Verleihen von Medaillen hat keinerlei materielle Vorzüge.

§ 17

Das Staatsoberhaupt macht von den im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verankerten Befugnissen Gebrauch, die in diesem Grundgesetz bestimmt sind.

§ 18

Sollte das Staatsoberhaupt vorzeitig seinen Rücktritt beabsichtigen, informiert er seine beiden Stellvertreter sowie die Präsidenten des Olosi-Djirga (Parlaments), des Meschrano-Djirga (Senats), des Obersten Gerichtshofs sowie die beratenden Minister. Innerhalb einer Woche legt er persönlich oder durch einen von ihm Beauftragten sein Gesuch um Rücktritt einer gemeinsamen Sitzung der obengenannten Gremien vor. Sollte das Gremium der Auffassung sein, dass der Entschluss vom Staatsoberhaupt selbst stammt, wird sein Rücktritt angenommen und ab diesem Tage tritt der Rücktritt des Staatsoberhauptes in Kraft. 

§ 19

Im Falle von Ableben und Rücktritt vertritt der Stellvertreter für zivile Angelegenheiten das Staatsoberhaupt. 

§ 20 

Das Staatsoberhaupt schwört nach der Wahl wie folgt: 

„Im Namen des Gottes erinnere ich mich, dass ich bei all meinen Handlungen Gott vor mir als anwesend betrachte, die Grundsätze der islamischen Religion zu schützen, das Grundgesetz zu achten, die Unabhängigkeit der Heimat, die territoriale Integrität des Landes zu sichern, die Gesetze des Staats und die Rechte des Volkes zu beschützen. Mit Gottes Hilfe werde ich mein Amt gemäß der Bestimmungen des Grundgesetzes führen und all meine Kraft für das Wohl und den Fortschritt der afghanischen Nation verwenden.

 

Teil III Grundrechte und -pflichten der Bürger

§ 21

Leben, Unversehrtheit und Freiheit auf Eigentum sind die natürlichen Rechte eines jeden Menschen. Sämtliche Bürger Afghanistans, Mann und Frau haben ohne Diskriminierung vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten.

§ 22

Freiheit gehört zum natürlichen Recht jeden Bürgers. Dieses Recht, ausgenommen es verletzt die Freiheit anderer oder öffentliche Belange, die durch das Gesetz geregelt werden, ist uneingeschränkt.

Freiheit und Menschenwürde sind unantastbar und unzertrennlich. Der Staat ist zum Bewahren und Achten der Freiheit und Menschenwürde verpflichtet.

Eine Tat gilt nicht als strafbar, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde.

Niemand darf bestraft werden, wenn die strafbare Handlung vor der Ratifizierung der gesetzlichen Bestimmungen begangen wurde

Niemand darf bestraft werden, solange das zuständige Gericht nach der öffentlichen Gerichtsverhandlung und in seiner Anwesenheit noch keinen Beschluss gefasst hat.

Niemand darf bestraft werden ohne einen rechtskräftigen Beschluss eines zuständigen Gerichtes nach dem Gesetz.

"Barahat e Zama" (Beruhigung bzw. Reinheit des Gewissen) ist der Hauptzustand: der Verdächtige ist solange als unschuldig zu betrachten, bis seine Schuld durch einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss festgestellt ist.

Strafe ist die Angelegenheit e i n e r Person. Die Verfolgung, Verhaftung, Anklage und Vollzug der Strafe ist nicht übertragbar.

Die Verfolgung von Menschen ist untersagt. Niemand darf selbst zum Zwecke der Entdeckung vergangener Daten einer anderen Person tätig werden, diese peinigen oder Anweisungen zum Peinigen geben, auch wenn diese Person unter Gerichtsverhandlung steht, rechtskräftig verurteilt und in Haft ist.

Strafen, die die Menschenwürde verletzen, sind unzulässig. Geständnisse eines Angeklagten, die durch "Ekrah" (Widerwille, Abneigung, Abscheu, Folter) erzwungen sind, sind nicht beweiskräftig.

Ein Geständnis bedeutet, dass der Angeklagte vollkommen freiwillig, bei körperlicher und geistiger Gesundheit seine Schuld an der ihm gesetzlich vorgeworfene Straftat im Beisein eines zuständigen Gerichtes einräumt.

Jede Person hat das Recht, für die Verteidigung gegen eine gesetzlich erhobene Anklage einen Rechtsanwalt zu bestimmen.

Beschuldigt sein bedeutet nicht, dass die Freiheiten des Beschuldigten eingeschränkt oder ganz aufgehoben werden

Die Art und Weise, Mittel und Ermittlung zur Begleichung einer Schuld werden durch das Gesetz geregelt.

Alle Afghanen haben das Recht, sich innerhalb des Staatsgebiets oder des Landes frei zu bewegen und dort zu wohnen außer in Gebieten, für die eine gesetzliche Beschränkung besteht.

Alle Afghanen haben das Recht, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ins Ausland zu reisen und Ausländer einzuladen. Kein Afghane darf im In- oder Ausland verbannt werden.

§ 23

Kein Afghane darf wegen eines Vergehens an die ausländischen Staaten ausgeliefert werden; ausgenommen sind vorhandene bilateralen und multilateralen Vereinbarungen.

§ 24

Die private Wohnung ist genau wie eine Person unverletzlich.

Niemand, einschließlich der Staat, darf ohne Erlaubnis der Bewohner und ohne gerichtlich angeordnete Durchsuchung in die Wohnung eindringen und sie durchsuchen.

Bei begründetem Tatverdacht kann der zuständige Beamte in die Wohnung eines Verdächtigen ohne gerichtliche Anordnung eindringen, um eine Durchsuchung vorzunehmen. Unmittelbar nach der Durchsuchung ist der Beamte verpflichtet, die Anordnung zur Durchsuchung durch das Gericht innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist nachzureichen.

§ 25

Das Eigentum ist unverletzlich. Niemand wird ohne gesetzliche Grundlage und ohne einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss enteignet. Eine Enteignung ist nur zum öffentlichen Wohle zulässig. Die Art der Entschädigung regelt das Gesetz. Sie erfolgt nach dem Gerechtigkeitsprinzip und dem aktuellen Wert. Niemandem wird Erwerb und Besitz von Eigentum verwehrt. Ausländische Bürger in Afghanistan haben das Recht, Eigentümer von unbeweglichen Gütern zu sein. Der Verkauf von Immobilien an politische Vertretungen fremder Staaten und an internationale Institutionen, deren Mitglied Afghanistan ist, wird nach "Rohia e Bel Mesl", dem Ähnlichkeitsprinzip, und nach der Zustimmung der Regierung zulässig.

§ 26

Die Freiheit auf Kommunikation und das Recht zur Geheimhaltung persönlicher Daten mittels Brief, Telegramm, Telefon und anderer neuer Technologien sind unverletzlich. Der Staat hat nicht das Recht, die Kommunikation anderer Personen zu kontrollieren. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines zuständigen Gerichtes und auf Grund des Gesetzes angeordnet werden.

Bei begründetem Tatverdacht und bei sofortigem Handlungsbedarf, den das Gesetz beschreibt, kann der zuständige Beamte ohne vorherige gerichtliche Anordnung die Kommunikation der Personen eigenverantwortlich kontrollieren, er muss innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebener Frist einen Gerichtsbeschluss erlangen.

§ 27

Die Meinungsfreiheit ist unverletzlich. Jeder Afghane hat das Recht, seine Gedanken mittels Wort, Schrift, Zeichnung, Bild und anderem zu äußern. Meinungsäußerung und Gedankenprodukte sind vom Gesetz geschützt; es sei denn, diese sind als Angriff gegen die Grundsätze der heiligen islamischen Religion zu bezeichnen. Personen und einzelne Institutionen haben nicht das Recht, die Gedankenprodukte und Lebensweisen der Individuen zu zensieren.

Jeder Afghane hat das gesetzlich verbriefte Recht, ohne vorherige Information (Genehmigung) der staatlichen Stellen, Themen zu veröffentlichen und zu drucken. Zulassungen zur Gründung allgemeiner Druckereien und zur Veröffentlichung von Informationen (Presse) werden sowohl den Bürgern von Afghanistan wie auch Fremden auf Grund des Gesetzes erteilt.

Gründung und Führung von öffentlichen Radio- und Fernsehstationen sowie von sonstigen neuen Technologien in diesem Bereich sind nicht dem Staat eigen.

§ 28

Die Staatsangehörigen von Afghanistan haben das Recht, für ihre materiellen und moralischen Zwecke auf Grund des Gesetzes Vereine, Verbände und Gesellschaften zu bilden. Sie haben das Recht gemäß des Gesetzes politische Parteien zu gründen, vorausgesetzt:

1. die Zielsetzung der Aktivitäten und Gedanken, auf die die Strukturen der Parteien aufgebaut sind, stehen nicht im Gegensatz zu den in diesem Grundgesetz verankerten Werten

2. die Parteien und ihre Finanzquellen sind transparent. Parteien, die gemäß der gesetzlichen Bestimmungen gegründet sind, dürfen nicht ohne gesetzliche Grundlage und Beschluss des Obersten Verfassungsgerichts aufgelöst werden.

§ 29

Jeder, der von irgend einer Behörde ohne Grund geschädigt wird, ist berechtigt, entschädigt zu werden und kann im Gerichtsverfahren seine Entschädigung einklagen.

§ 30

Alle Afghanen haben das Recht auf Ausbildung (Schulbildung). Sie wird gerecht und gebührenfrei vom Staat zur Verfügung gestellt. Der Aufsicht über Programme des Unterrichts- und Schulwesens ist die Aufgabe des Staates. Der Staat ist verpflichtet, für eine ausgewogene Maharef (Erziehung und Bildung) wirkungsvolle Maßnahmen zu treffen und sie zu realisieren.

Grundschulbildung ist für Kinder in den Regionen, in denen der Staat für die Mittel (der Grundschulbildung) gesorgt hat, obligatorisch.

An der Gründung und Führung von höheren Bildungsstätten, Ausbildungsstätten für public relation, Kulturbildungsstätten, Berufs- und Fachschulen, Spezialbildungsstätten und Alphabetisierungsstätten (können sie *) teilnehmen. (* fehlen einige Worte eventuell bei der Installierung der Schrift in Internet).

Didaktik und Ausbildung, deren Ziele und Inhalte die Motivierung von Terrorismus und Diskriminierung bedingt durch Rasse, Religion, Konfession, Sprache, Position und Geschlecht führen, werden als Widerspruch (Verletzung) zu der heiligen islamischen Religion und zu den Inhalten dieses Grundgesetzes bewertet.

Die Bedingungen der Konzipierung der Curricula und des Hochschullehrplans in Bildungseinrichtungen werden durch das Gesetz geregelt. Der Staat kann auf Grund des Gesetzes ausländischen Bürgern die Genehmigung zur Gründung von Schulen und Hochschulen erteilen.

§ 31

Der Staat ist verpflichtet, effektive Maßnahmen für die Entwicklung und Förderung der Nationalsprachen Paschto und Dari und die anderen Sprachen in Afghanistan zu treffen und in die Tat umsetzen.

§ 32

Die Aufgabe des Staates ist, nach seiner Möglichkeit, ausgewogene Prophylaxe und Therapie der Krankheiten für alle Afghanen vorzubereiten. Die Gründung von privaten Unternehmen (Privatkliniken bzw. Arztpraxen, ?) stehen allen qualifizierten Bürgern frei

§ 33

Jeder Afghane hat das Recht auf Arbeit. Die Gesetze haben die Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in gerechter und fortschrittlicher Weise zu regeln, in der die Rechte und Vorteile der Arbeiter, der Unternehmer sowie der Wirtschaftsfirmen fixiert sind, gerechte Arbeitsbedingungen gewährleistet werden und die zu wirtschaftlichem Aufschwung und materiellem Wohlstand des Landes beitragen.

Die Bürger Afghanistans sind auf Grund des Gesetzes und ihrer Fähigkeiten, ohne Diskriminierung, unabhängig von Religion, Konfession, Sprache, ethnischer Zugehörigkeit, Position und Behinderung zum Dienst im Staat und in anderen Institutionen einzustellen.

Der Berufs- und Arbeitsplatz ist im Rahmen des Gesetzes frei zu wählen. Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit, auch von Staats wegen, gezwungen werden. Arbeitsverweigerung kann die Verwirklichung jener Gesetze nicht hindern, die im Rahmen der allgemeinen gemeinsamen Aktivitäten zum Wohle der Allgemeinheit erlassen werden.

§ 34

Jeder Afghane ist verpflichtet, dem Staat Steuern und Abgaben zu verrichten. Ohne gesetzliche Grundlagen wird keine Art von Steuern und Abgaben erhoben. Diesen Vorschriften werden gemäß der internationalen Konventionen im Bezug auf ausländische Bürger entsprochen.

§ 35

Die Verteidigung des Landes ist die heilige Pflicht aller Staatsangehörigen von Afghanistan. Alle Bürger (?) Afghanistans werden zum Militärdienst auf Grund des Gesetzes verpflichtet.

§ 36

Es ist Bürgerpflicht aller Staatsangehörigen von Afghanistan, die Vorschriften des Grundgesetzes sowie die Gesetze zur öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu achten und ihnen Folge zu leisten.

 

Teil IV Parlament

§ 37

Das Parlament von Afghanistan verkörpert den Willen des Volkes und vertritt alle Mitglieder der Nation. Die Bürger nehmen durch das Parlament am politischen Leben des Landes teil. Jedes Mitglied des Parlaments, gewählt in bestimmten Wahlkreisen, wird sich bei Stimmabgabe und Erörterungen von Problemen und Bedürfnissen ihrer Wähler und der allgemeinen Belange des Landes vor seinen eigenen Urteilsinn stellen. Mitglieder des Parlaments dürfen nicht aus politischen Erwägungen den gewöhnlichen Verlauf des Parlaments und der Regierung torpedieren und in ihrer Pflicht zum Dienst nachlassen.

§ 38

Das Parlament besteht aus den zwei Kammern (Versammlungen)

1. Olosi-Jirga (Volksrat oder Volksversammlung)

2. Meschrano Jirga (Ältesten-, Weisen- und Führerrat) Senat

§ 39

Die Mitglieder der Olosi-Jirga werden durch freie, allgemeine, geheime und direkte Wahl sowie ohne Einflussnahme der Exekutiven wie Staatspräsidenten, Vizepräsidenten, Minister, Provinzgouverneure und örtliche Bezirksleitern nach dem Gesetz vom Volk gewählt. Deshalb wird Afghanistan in Wahlkreise eingeteilt. Die Anzahl der Wahlkreise bestimmt das Gesetz. In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Der Kandidat, der in seinem Wahlkreis die meisten Stimmen erhält, wird als Mitglied des Parlaments anerkannt. Unstimmigkeiten im Wahlverfahren machen die Wahlen ungültig und es bedarf einer Neuwahl.

§ 40

Mitglieder der Volksversammlung (Olosi-Jirga) werden für eine Legislaturperiode gewählt, die vier Jahre dauert. Sobald das Parlament gemäß des Grundgesetzes aufgelöst ist, finden für eine neue Legislaturperiode Neuwahlen statt. Der Zeitpunkt der Beendigung (Auflösung) der Volksversammlung (Olosi-Jirga) wird geregelt, sobald die kommende Volksversammlung (Jirga) an dem Datum gemäß Paragraph 59 eröffnet wird.

§ 41

Die Mitglieder des Senats werden wie folgt gewählt:

1. Zehn Mitglieder werden vom Staatspräsidenten aus erfahrenen und kompetenten Persönlichkeiten für fünf Jahre bestimmt.

2. Die anderen Mitglieder werden wie folgt gewählt:

a) Jede Provinz-Jirga (Provinz-Versammlung) wählt aus ihren Reihen einen Delegierten für die Mitgliedschaft des Senats für drei Jahre (33 Provinzen).

b) Die Bewohner jeder Provinz wählen in einer freien, allgemeinen, geheimen und direkten Wahl sowie ohne Einmischung der Exekutiven zwei Personen für die Mitgliedschaft des Senats.


§ 42

Die Wahl- und Stimmberechtigung werden im Wahlgesetz geregelt. Die Wähler müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. er muss mindestens vor der Wahl bzw. Bestimmung die afghanische Staatsangehörigkeit besitzen

2. er darf nicht von einem Gericht verurteilt worden sein.

3. er muss lesen und schreiben können

4. Die Mitglieder der Volksversammlung (Olesi-Jirga) sollten bei der Wahl 25 Jahre alt sein und die der Meschrano.-Jirga  müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 43

Präsident und Mitglieder der Regierung, Offiziere und andere Regierungsbeamte dürfen während ihrer Amtsführung nicht zum Mitglied des Parlaments bestimmt oder gewählt werden.

§ 44

Niemand darf gleichzeitig Mitglied der beiden Kammern sein.

§ 45

Wahlen werden auf Grund des Grundgesetzes und gemäß des Wahlgesetzes durchgeführt. Vorschläge zur Novellierung des Wahlgesetzes werden innerhalb der letzten beiden Jahren der Legislativen keinesfalls auf die Tagesordnung irgendeiner Versammlungen aufgenommen.

§ 46

Der Mitgliedschaftsvertrag in einer Kammer wird durch die zuständige Kammer implementiert. Die Modalitäten der Implementierung der Verträge werden auf Grund der Richtlinien der innerparlamentarischen Aufgaben in den jeweiligen Kammern abgestimmt.

§ 47

Kein Abgeordneter darf wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Aussage, die er während seiner Amtsführung in der Jirga-Versammlung oder außerhalb davon äußert, gerichtlich verfolgt werden. Falls ein Mitglied des Parlaments wegen einer Straftat beschuldigt wird, unterrichtet der zuständige Beamte die zuständige Kammer, der der Beschuldigte angehört. Erst nachdem die Kammer mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder es genehmigt hat, wird der Beschuldigte strafrechtlich verfolgt.

Die Volksversammlung kann ihre Genehmigung mit Zweidrittel Stimmenmehrheit widerrufen.

Bei Begehen einer strafbaren Handlung kann der zuständige Beamte einen Abgeordneten ohne Genehmigung des Parlaments, dessen Mitglied der Beschuldigte ist, verhaften und strafrechtlich verfolgen. Sollte die strafrechtliche Verfolgung gesetzlich eine Haft erforderlich machen, so ist der zuständige Beamte verpflichtet, den Sachverhalt unverzüglich der zuständigen Parlamentskammer und dem Obersten Verfassungsgericht mitzuteilen. Sollte die Beschuldigung während der Parlamentspause stattfinden, hat er das ausführende Komitee des Parlaments zu informieren.

§ 48

Mitglieder des Parlaments dürfen während ihrer Dienstzeit keine anderen Berufe ausüben. Dies gilt zwar nicht im landwirtschaftlichen Bereich, doch auch für die Mitglieder des Parlaments gelten die Bestimmungen von Paragraph 10.

§ 49

(In der Verfassung, die das Omed-Büro erhalten hat, fehlt der 49. Paragraph)

§ 50

Mitglieder des Parlaments erhalten dem Gesetz entsprechend eine angemessene Vergütung.

§ 51

Jedes Mitglied des Parlaments hat das Recht, seine Meinung vor der für ihn zuständigen Kammer über innerparlamentarische Aufgaben zu äußern.

§ 52

(Artikel 52 ist in der Wochenzeitung "Omed" wiederholt). Mitglieder des Kabinetts dürfen an den Sitzungen der beiden Kammern teilnehmen. Beide Kammern dürfen die Mitglieder der Exekutive zu ihren Sitzungen einladen.

§ 53

Die Diskussionssitzungen beider Kammern sind öffentlich. Aber auf Antrag des Parlamentspräsidenten oder von mindestens 10 Mitgliedern kann die Nichtöffentlichkeit einer Sitzung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Versammlung. Die Versammlung kann mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder die nichtöffentliche Diskussion wieder rückgängig machen. Der Sitzungsverlauf beider Kammern wird eingetragen (protokolliert).

Niemand darf die Bannmeile des Parlaments überschreiten. Zuwiderhandlungen werden dem Gesetz entsprechend streng bestraft.

§ 54

Mit Ausnahme der Fälle, die in diesem Grundgesetz geregelt sind, werden die Beschlüsse des Parlaments mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 55

Jede Kammer des Parlaments führt jährlich eine ordentliche Sitzungsperiode, die am ..........beginnt. Die Anzahl der Sitzungen in einem parlamentarischen Jahr bestimmt das Gesetz. Die Zahl der jährlichen Sitzungen kann durch das Gesetz heraufgesetzt werden. In diesem Fall werden Datum für den Beginn und die Dauer der Sitzungen durch das Gesetz geregelt. Die Arbeitsdauer jeder Kammer dauert sieben Monate. Bei Arbeitsbedarf kann jede Kammer die Dauer der Sitzungen verlängern. In der Parlamentspause können auf Antrag des Staatspräsidenten und der Zustimmung eines der Präsidenten der zwei Kammern oder durch Einviertelmehrheit der Mitglieder außerordentliche Sitzungen durchgeführt werden. Außerordentliche Sitzungen des Parlaments werden durch Verfügung des Staatspräsidenten nach einer Beratung mit den beiden Präsidenten der zwei Kammern beendet.

§ 56

Mescherano-Jirga (Senat) wählt aus ihren Reihen ein Mitglied zum Präsidenten.

Olosi -Jirga (Volksversammlung) wählt aus ihren Reihen ein Mitglied zum Präsidenten und einen ersten Stellvertreter und einen zweiten Stellvertreter sowie einen Sekretär und einen Stellvertretenden Sekretär (Protokollführer?). Oben genannte Personen bilden das Gremium des ausführenden Organs des Parlaments. Das ausführende Organ der Volksversammlung (Olosi-Jirga) wird jedes Jahr zu Beginn der parlamentarischen Sitzungsperiode gewählt. Der Präsident der jeweiligen Kammer leitet die Verhandlungen und trifft erforderliche Maßnahmen für Ordnung und Sicherheit im Parlament. Andere Aufgaben des Präsidenten werden in den Vorlagen zur Kompetenz des Präsidenten bestimmt.

Bei Abwesenheit des Präsidenten vertritt ihn sein erster Stellvertreter und bei dessen Abwesenheit der zweite Stellvertreter. Der Sekretär (Protokollführer) der jeweiligen Kammer protokolliert die Diskussionen und leitet das Parlamentssekretariat. Bei seiner Abwesenheit erledigt der stellvertretende Sekretär die Aufgaben.

§ 57

Jede Kammer setzt für genaue und ausführliche Erläuterung der Diskussionsgegenstände entsprechend ihrer internen Arbeitsrichtlinien Kommissionen (Vereine) ein.

§ 58

Jede Kammer entwirft ihre eigenen internen Aufgabenvorlagen.

§ 59

Jede Kammer des Parlaments, das ihren Pflichten nicht entspricht, wird durch den Präsidenten nach der Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Obersten Verfassungsgerichts aufgelöst. Die nichtgewählten Mitglieder des Parlaments werden bei der Auflösung des Parlaments auch betroffen.

§ 60

Das Parlament erläßt Gesetze für das politische Lebens Afghanistans auf Grund dieses Grundgesetzes. Kein Gesetz darf gegen die Grundpfeiler der heiligen islamischen Religion und anderer Werte sein, die in diesem Grundgesetz verbrieft sind.

Die Bestätigung der internationalen Verträge, die Entsendung der afghanischen Truppen ins Ausland und die Erteilung von Konzessionen für wichtige Bereiche der Nationalwirtschaft, einschließlich der Druck von Banknoten und die Kreditaufnahme gehören zu den Kompetenzen des Parlaments. Die Erteilung von Konzessionen, die zu den Kompetenzen des Parlaments gehören, werden durch das Gesetz bestimmt.

§ 61

Mitglieder der Exekutiven (Regierung) sind der Volksversammlung (Olosi Jirga) verantwortlich.

§ 62

Mitglieder der Volksversammlung (Olosi Jirga) können durch die Mitglieder der Regierung eine Interpellation (Anfrage, Einspruch im Parlament an die Regierung) einbringen.

§ 63

Mitglieder des Parlaments können die Minister über bestimmte Themen befragen. Die Befragten sind verpflichtet, eine schriftliche oder mündliche Antwort auf die Fragen zu geben. Diese Antworten werden nicht Gegenstand von Beratungen sein.

§ 64

Olosi-Jirga ist befugt, aufgrund eines Vorschlags von Eindrittel ihrer Mitglieder über die Aktivitäten der Regierung Untersuchungskommissionen zu bilden. Die Zusammensetzung und die Modalitäten der Kommissionen sind in internen Aufgabenvorlagen verbrieft.

§ 65

Abgesehen von den Fällen, für die besondere Handlungsmodalitäten in diesem Grundgesetz festgelegt sind, gilt das Gesetz für Beschlüsse, die von den beiden Kammern bestätigt und vom Staatspräsidenten abgezeichnet worden sind. In den Bereichen, in denen noch keine Beschlüsse existieren, gilt als Gesetz die Direktiven der hanafitischen islamischen Schariat.

§ 66

Der Vorschlag zur Erlassung von Gesetzen wird vom Staatspräsidenten gemeinsam mit den Mitgliedern des Parlaments und in den rechtlichen Bereichen vom Obersten Gericht (Estare Mahkema) unterbereitet.

§ 67

Ein Vorschlag zur Gesetzesvorlage kann vom Staatspräsidenten oder von Estar e Mahkema (dem Obersten Gericht) den beiden Kammern des Parlament unterbereitet werden. Eine Gesetzesvorlage bezüglich des Staatsaushaltes kann nur vom Staatspräsidenten eingebracht werden.

§ 68

Sollte die Gesetzesvorlage von einer der beiden Kammer eingebracht werden, so muss diese von zehn Mitgliedern der jeweiligen einbringenden Kammer bestätigt werden, bevor sie auf die Tagesordnung der Beratung der jeweiligen Kammer gesetzt wird. Falls die einzubringende Gesetzesvorlage ein neues Problem darstellt oder in Widerspruch zu den Vorgaben des Staates ist, so wird sie nur dann in die Tagesordnung aufgenommen, wenn die Gesetzesvorlage einen Ausgleich vorsieht. Dies gilt nicht für Gesetzesvorlagen des Obersten Gerichtes (Estar e Mahkema).

§ 69

Wenn eine Gesetzesvorlage auf die Tagesordnung der Arbeit einer der beiden Kammern des Parlaments aufgenommen ist, wird diese zunächst in den zuständigen Ausschuss verwiesen. Nachdem der Ausschuss seine Meinung darüber geäußert hat, wird der Gesetzesentwurf in erster Lesung mit der Stellungnahme des Ausschusses im Plenum beraten. Jeder Artikel wird abgestimmt. In der zweiten Lesung wird der Gesetzesentwurf in Gesamtpaket entweder abgelehnt oder angenommen.

§ 70

Lehnt eine Kammer den Beschluss der anderen Kammer ab, so wird der Vermittlungsausschuss angerufen. Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses werden je zur Hälfte von den beiden Kammern auf Grund des Gesetzes eingesetzt. Der Beschluss des Vermittlungsausschusses tritt erst durch die Abzeichnung des Staatspräsidenten in Kraft. Einigt sich der Vermittlungsausschuss nicht, so wird ein Beschluss als abgelehnt betrachtet. Falls der Beschluss von der Volksversammlung (Olosi-Jirga) gefasst ist, kann das Gesetz in der neuen Legislaturperiode durch die Volksversammlung mit Mehrheit der Mitgliederstimmen erlassen werden. Dieses Gesetz tritt ohne Beratung im Senat (Meschrano Jirga) nach Abzeichnen durch den Staatspräsidenten in Kraft.

Sollte die Meinungsverschiedenheit der beiden Kammern bezüglich eines Gesetzesentwurfes der Finanzen herrschen und der Vermittlungsausschuss auch keine Einigung erzielen, so kann die Volksversammlung in der nächsten Sitzung den Gesetzesentwurf mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder beschließen. Dieser Gesetzentwurf wird ohne Vorlage beim Senat (Meschrano Jirga) und nach dem Abzeichnen durch den Staatspräsidenten zum Gesetz.

§ 71

Der Staatsaushalt wird durch die Senats-Kammer (Meschrano-Jirga) mit dessen beratender Stellungnahme der Volksversammlung vorgelegt. Der Präsident der Volksversammlung überweist den Staatsaushalt und die Stellungnahme des Senats an die zuständigen Kommissionen. Nach der Implementierung durch den Haushaltausschuss wird das Papier mit dessen Stellungnahme dem Plenum zur Beratung vorgelegt. Darüber entscheidet die Volksversammlung, deren Entscheidung ohne einen Beschluss des Senats nach dem Abzeichnen durch den Staatspräsidenten in Kraft tritt. Diese Vorgehensweise gilt auch für Verhandlungen in der Volksversammlung über die Entwicklungsprogramme der Regierung.

Gesetzt den Fall, dass aus irgend einem Grund der Beschluss über den Haushalt vor dem Beginn des( Finanz)Haushaltjahres nicht stattfinden kann, gilt bis zum erneuten Beschluss der Etat des vergangenen Jahres. Die Regierung ist verpflichtet, mindestens ein Monat vor dem Haushaltsentwurf den endgültigen Rechenschaftsbericht des vergangenen Haushalts der Volksversammlung (Olosi-Jirga) vorzulegen.

§ 72

Falls Meschrano Jirga (Senat) binnen eines halben Jahres keinen Beschluss über eine von der Volksversammlung gutgeheißene Gesetzesvorlage gefasst hat, so wird der Gesetzesentwurf als angenommen betrachtet. Für die Berechnung dieser Frist wird die (Parlaments)pause mitberechnet.

§ 73

Während der Parlamentspause oder der -auflösung kann die Regierung in ihrem Rahmen gemäß Artikel 64, Satz 1 für die Sicherheitsbelange legislative Sonderdekrete erlassen. Diese Verfügungen werden nach dem Abzeichnen durch den Staatspräsidenten als Gesetz betrachtet. Die legislativen Verordnungen müssen binnen 30 Tagen nach dem Eröffnungsdatum des Parlaments der Volksversammlung vorgelegt werden. Falls diese sie zurückweist, sind sie ungültig.

 

Teil V Loya Jirga

§ 74

Die Loya Jirga (Große Versammlung) besteht aus Mitgliedern des Parlaments sowie den Präsidenten der Provinz-Jirgas (Provinzversammlungen). Bei der Auflösung des Parlaments hat ihre Mitgliedschaft Gültigkeit bis zur Neuwahl des Parlaments als Mitglieder der Loyia Jirga.

§ 75

Auf Grund des Gesetzes, nach Artikel 20, 21 und 22 der gesetzlichen Bestimmungen wird die Loya-Jirga gemäß der Verfügung des Staatspräsidenten einberufen (eröffnet). (siehe auch § 13, Absatz 3 des Grundgesetzentwurfs)

§ 76

Während des Ablaufes der Loya-Jirga (Großen Versammlung) gilt § 51 über die Mitglieder des Parlaments.

§ 77

Die Verhandlungen in der Loya-Jirga sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber auf Antrag des Staatspräsidenten mit 20 Mitgliedern und der Zustimmung der Großen Versammlung ausgeschlossen werden.

§ 78

Der Präsident der Olosi-Jirga und in seiner Abwesenheit der Präsident der Meschrano-Jirga leiten die Sitzungen der Loya-Jirga. In der Eröffnungssitzung wählt die Loya-Jirga aus ihren Reihen einen Sekretär (Schriftführer).

§ 79

Ausgenommen in den Angelegenheiten, die durch Direktiven dieses Grundgesetzes geregelt sind, werden die Beschlüsse in der Loya-Jirga mit Stimmenmehrheit gefasst. Gemäß Grundgesetz werden die Arbeitsmodalitäten der Loya-Jirga durch das Gesetz geregelt.

§ 80

Die Befugnisse der Loya-Jirga sind in diesem Grundgesetz bestimmt.  

 

§ 81

Die Regierung Afghanistans umfasst den Ministerpräsidenten und die Minister. Staatspräsident ist der Regierungschef (Ministerpräsident). Die Anzahl der Minister wird auf Grund des Gesetzes geregelt.

§ 82

Jede Person, die gemäß diesen Grundgesetzes geeignet ist, als Mitglied der Olosi-Jirga (Volksversammlung) gewählt zu werden, kann auch Staatspräsident oder Mitglied der Regierung werden. Jedes Mitglied, welches als Staatspräsident oder Mitglied der Regierung gewählt wird, verliert seine Mitgliedschaft im Parlament.

§ 83

Der Staatspräsident und die Minister können während ihrer Amtsführung nicht in anderen Berufen beschäftigt sein.

§ 84

Für den Staatspräsidenten und andere Mitglieder der Regierung wird eine angemessene Vergütung bestimmt.

§ 85

Die Regierung wird durch den Staatspräsidenten nach seiner Wahl gebildet. Mitglieder der Regierung (Minister) und das Regierungsprogramm werden durch den Staatspräsidenten in der gemeinsamen und von den Präsidenten der beiden Kammern geleiteten Versammlung (Olosi-Jirga, Volksversammlung und Meschtrano-Jirga, dem Senat) vorgestellt.

Olosi-Jirga und Meschrano-Jirga können die Minister individuell interpellieren und sie zu Frage und Antwort auffordern.

§ 86

Interpellation und Frage und Antwort der Minister müssen direkt und deutlich sein.

§ 87

Die Regierung wird unter folgenden Bedingungen aufgelöst.

Im Falle von Rücktritt, Ableben oder Krankheit ("Aajez" = Krankheit, Schwäche, Nicht-Imstande-Sein) des Staatspräsidenten bleiben die Minister im Amt, wenn der neue Staatspräsident sie nicht ersetzt oder die Ämter austauscht. Wird der Staatspräsident wegen Landesverrat und Verletzung des Grundgesetzes oder anderer Gesetze angeklagt, werden die am Vergehen beteiligten Stellvertreter und Minister gerichtlich verfolgt und ihrer Ämter enthoben.

§ 88

Durchsetzung der Direktiven dieses Grundgesetzes, anderer Gesetze und rechtskräftige Beschlüsse der Gerichte, Treffen von erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit und öffentlichen Ordnung, Regelung von Finanzen des Landes sowie Bewahren der öffentlichen Reichtümer, Entwicklung der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lage der Bevölkerung, Schutz der Unabhängigkeit, Verteidigung der territorialen Integrität und Einsatz für Vorteile und für die Reputation Afghanistans in der internationalen Gemeinschaft sind die Aufgaben der Exekutiven. Die Regierung erläßt Vorschriften für die Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der Gesetze. Diese Vorschriften dürfen dem Inhalt und dem Wesen keines Gesetzes widersprechen.

§ 89

Das Kabinett bestimmt die politischen Grundlagen der Regierung und hat die Befugnis, Vorschriften zu beschließen. Der Staatspräsident leitet und berät das Kabinett und koordiniert die Regierungsaktivitäten. Die Minister erledigen ihre Aufgaben als Ressortchefs der jeweiligen Verwaltungseinheiten und als Mitglieder der Regierung unter der Leitung und Beratung des Staatspräsidenten im Rahmen dieses Grundgesetzes und anderer Gesetze.

§ 90

Die Stellvertreter des Präsidenten und die Minister sind in ihrer allgemeinen Politik gemeinsam und in ihren Verpflichtungen individuell gegenüber der Olosi-Jirga (Volksversammlung) verantwortlich sowie sie für jene Handlungen der Regierung verantwortlich sind, die auf Anweisungen des Staatspräsidenten gemäß des Grundgesetzes geschehen.

§ 91

Sollte das Land vor Krieg, Drohung eines Krieges, großem Aufstand oder Ähnlichem stehen, ist der Staatspräsident befugt, ein Sonderkomitee, bestehend aus Stellvertretern des Staatspräsidenten und den Ressortchefs der Verteidigung, des Inneren und des Sicherheitsministers sowie des Beraterministers für die nationale Sicherheit und anderen erforderlichen Mitgliedern zu bilden, um im Ausnahmezustand die notwendigen Schritte zu unternehmen. Anfang und Ende des Ausnahmezustands hat der Präsident der Republik der Bevölkerung bekanntzugeben. Im Ausnahmezustand sind die in der Verfassung verbrieften Grundinhalten gültig; der Präsident ist nicht berechtigt, Teile oder das ganze Grundgesetz auszusetzen.

Teil VII Judikative (Rechtsprechende Gewalt)

§ 92

Die Judikative ist die unabhängige rechtsprechende Gewalt des Staates. Sie erfüllt ihre Aufgaben neben der Legislativen und Exekutiven.

§ 93

Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof und anderen Gerichten, deren Zahl das Gesetz vorschreibt. Sie bearbeitet auf Grund des Gesetzes sämtliche Anklagen, die von natürlichen und juristischen Personen, einschließlich der Regierung, als Ankläger und Beklagter vorgebracht werden. Kein Gesetz darf unter welchen Umständen auch immer aus dem Kompetenzbereich der rechtsprechenden Staatsgewalt, wie im entsprechenden Kapitel des Grundgesetzes niedergeschrieben ist, entrissen und einer anderen staatlichen Gewalt überwiesen werden. Diese Direktive hindert nicht die Gründung von Militärgerichten. Gründung und Kompetenz dieser Militärgerichte wird durch das Gesetz geregelt.

§ 94

Richter werden durch den Obersten Richter vorgeschlagen und von dem Staatspräsidenten berufen. Sollte ein Richter eines Vergehens beschuldigt werden, wird der Fall vor dem Obersten Gericht verhandelt. Nach der Verhandlung schlägt das Oberste Gericht dem Präsidenten der Republik die Absetzung vor. Falls der Staatspräsident dem Vorschlag zustimmt, wird der Richter seines Amtes enthoben.

Tausch und Beförderung sowie Annahme von Pensionierungsgesuchen der Richter gehören zu  den Befugnissen des Obersten Gerichtes. Für die Richter ist eine angemessene Vergütung zu bestimmen. Richter dürfen während der Ausübung ihres Amtes mit keinen anderen Aufgaben betraut sein.

§ 95

In den afghanischen Gerichten werden die Gerichtsverfahren öffentlich verhandelt. Jeder hat das Recht, gemäß Gesetz den Verhandlungen beizuwohnen. Gerichte sind zwar befugt, in Ausnahmefällen auf Grund des Gesetzes die Öffentlichkeit von den Sitzungen auszuschließen, jedoch haben die Gerichte ihre Beschlüsse über den Ausschluss der Öffentlichkeit öffentlich anzukündigen. Sie sind verpflichtet, in ihren Beschlüsse die Rechtsmittel zu erwähnen.

§ 96

Sämtliche rechtskräftige Beschlüsse (des Gerichtes) sind unbedingt zu vollstrecken, ausgenommen der Gerichtsbeschluss über den Tod einer Person, dessen Vollstreckung kategorisch der Genehmigung des Staatspräsidenten bedarf.

§ 97

Gerichte entsprechen in ihren Verfahrensprozessen den Geboten dieses Grundgesetzes und den Staatsgesetzen. Sollte für eine Verhandlungssache keine gesetzliche Grundlage im Grundgesetz oder in den Staatsgesetzen vorhanden sein, so haben die Gerichte von den Geboten der hanafitischen islamischen Schariat innerhalb der Grenzen, die dieses Grundgesetzes bestimmt, Gebrauch zu machen. In diesen Fällen verkünden sie Beschlüsse, die ihrer Ansicht nach der Gerechtigkeit am besten Genüge tun.

§ 98

Auferlegte Sanktionen werden durch den öffentlichen Ankläger, welcher ein Teil der exekutiven staatlichen Gewalt ist, entsprechend dem Grundgesetz ausgeführt.

§ 99

Die Regeln im Hinblick auf Strukturen, Ausführung von Gerichtsbeschlüssen und gerichtlichen Anweisungen für Richter werden entsprechend den Geboten des Grundgesetzes durch dieses Gesetz koordiniert. Hauptziel dieses Gesetzes ist es, die juristische Begleitung, die Strukturen, Kompetenzen und Handlungsmodalitäten der Gerichte zu harmonisieren und zu vereinheitlichen.

§ 100

Estar e Mahkema (der Oberste Gerichtshof) besteht aus neun Richtern, die vom Staatspräsidenten bestimmt werden. Der Präsident der Republik beruft Personen als Richter des Obersten Gerichts, die folgende Eigenschaften besitzen:

1. Sie haben das 35. Lebensjahr vollendet.

2. Sie sollen die Eignung besitzen, nach § 46 GG als Mitglied des Parlaments gewählt zu werden.

3. Sie verfügen über genügend Kenntnisse in Rechtswissenschaft, nationalen Zielen, Rechtsprechung sowie im Rechtssystem.

Der Staatspräsident beruft aus den Mitgliedern des Obersten Gerichts einen Richter, dessen Alter mindestens 45 Jahre und maximal 60 Jahre beträgt, zum "Richter der Richter" (Präsident des Obersten Gerichtshofs). Der Staatspräsident kann den Obersten Richter und die Richter des Obersten Gerichts nach zehnjähriger Amtszeit überprüfen und neu bestimmen. Nach diesem Gebot und nach § 106 GG können der Präsident und die Richter des Obersten Gerichts nicht ihres Amts enthoben werden. Die Richter des Obersten Gerichtes erhalten nach ihrem Ruhestand finanzielle Bezüge auf Lebenszeit. Sie dürfen nach Beendigung ihrer Amtszeit weder Präsident noch Mitglied der Regierung noch des Parlaments und Staatsbeamter werden. Präsident und Richter des Obersten Gerichts dürfen während und nach ihrer Amtszeit kein Mitglied politischer Parteien sein.

§ 101

Mit einer Drittelmehrheit der Mitglieder der Olosi-Jirga werden der Präsident und die Richter des Obersten Gerichtes aufgrund einer Beschuldigung zur Straftat im gerichtlichen Verfahren von ihrem Amt entlastet. Die Loyia Jirga wird eine Untersuchungskommission einsetzen. Falls die Mitglieder des Gerichtsverfahrens es für erforderlich betrachten, wird eines ihrer Mitglied als öffentlicher Ankläger und eine achtköpfige Kommission für die Durchführung des Prozesses bestimmt. Diese Kommission wird unter der Leitung des Präsidenten der Meschrano-Jirga (Senat) den Beschuldigten bzw. die Beschuldigte gemäß des Strafgerichts im Estare Mahkama (Obersten Gericht) den Prozess machen. Falls eine Schuld nachgewiesen ist, wird er bzw. werden sie des Amtes enthoben.

§ 102

Estar e Mahkema (Oberster Gerichtshof) ist das höchste Organ der afghanischen Gerichtsbarkeit. Seine Organisationsstruktur, die Vollstreckung seiner Beschlüsse und seine staatlichen rechtsprechenden Angelegenheiten werden durch das Grundgesetz sowie die anderen Gesetze geregelt. Das Oberste Gericht trifft alle erforderlichen Vorbereitungen für die Koordinierung administrativer Angelegenheiten der Gerichte.

Der Etat der rechtsprechenden Gewalt, der Judikative, wird vom Obersten Richter mit Beratung der Regierung aufgestellt und nach der Zustimmung des Obersten Gerichts als ein Teil des Staatshaushaltes dem Parlament vorgelegt. Die Anwendung des Etats obliegt der Kompetenz des Obersten Gerichtes. Für die Bediensteten und Angestellten in der Verwaltung der rechtsprechenden Gewalt gelten die staatlichen Beamten- und Angestellten-Gesetze (Tarife). Einstellung, Beförderung, Entlassung und Annahme ihres Ruhestandes werden durch das Obersten Gericht gemäß der gesetzlichen Grundlagen geregelt.

 

 

Teil VIII Verwaltung

 

§ 103

Die afghanische Verwaltung steht auf dem Prinzip des nicht-konzentrierten Zentralismus gemäß der Gebote dieses Kapitels. Die Zentralverwaltung ist auf Grund des Gesetzes in verschiedene Ressorts unterteilt. Jedes Ressort wird von einem Minister geleitet. Die Einheit der örtlichen Verwaltung ist die Provinz. Anzahl, Bereich, Personen und die Struktur der Provinzen werden durch das Gesetz geregelt.

§ 104

In jeder Provinz wird eine Provinz-Jirga (Provinzratsversammlung) durchgeführt. Die Mitglieder der Provinz-Jirgas werden durch freie, allgemeine, direkte und geheime Wahlen von den Bewohnern der Provinz gewählt. Die Provinz-Jirgas wählt aus ihren Reihen eine Person zum Präsident der Provinz-Jirga. Auch diese Jirgas werden den Zielen der Entwicklung des Staates entsprechen  wie im Gesetzen verankert. Die Provinz-Jirgas erfüllen ihre Aufgaben in Kooperation mit der Provinzregierung. Für die Mitglieder der Provinzratsversammlungen werden angemessene Vergütungen festgesetzt.

 

 

 

Teil IX Distrikte (Bezirke) und Städte

 

§ 105

Für die Bezirks-Verwaltungen werden entsprechend dieses Kapitels Gesetze erlassen. Ziel ist es, bis in die Dörfer Jirgas zu gründen, damit die Partizipation der Bevölkerung größtenteils an den Bezirksverwaltungen verwirklicht werden kann.

§ 106

Für die Verwaltung der Städte werden Schahr-Walis (Stadtgouverneure) gebildet. Stadtgouverneure und die Schahrwali-Versammlungen werden durch freie, allgemeine, direkte und geheime Wahl konstituiert. Gemäß den Direktiven dieses Artikels werden die Angelegenheiten der Stadtverwaltungen durch das Gesetz bestimmt.

§ 107

Die Aufgaben der Stadtverwaltungen werden durch die Beamten und Angestellten erledigt. Angemessene Vergütung für sie wird auf Grund des Gesetzes festgesetzt. Die Rechte und Pflichten der Verwaltungsbeamten werden durch das Gesetz geregelt.

 

 

Teil X Änderungen

 

§ 108

Das Prinzip der Befolgung der Grundpfeiler der heiligen islamischen Religion, das Prinzip der präsidialen Republik gemäß diesen Grundgesetzes sowie die in ihm verbrieften Werte sind unveränderbar.

Änderungsvorschläge anderer Inhalte zu diesem Grundgesetz werden durch das Kabinett mit Eindrittelmehrheit den Mitgliedern der Olosi-Jirga oder Meschrano-Jirga gemäß diesen Kapitels unterbreitet.

§ 109

Der Änderungsvorschlag wird von der Loyia-Jirga (Große Ratsversammlung) überprüft. Sollte die Mehrheit der Mitglieder den Änderungsentwurf für erforderlich halten, setzen sie mit einem Beschluss eine Kommission zur Änderung ein. Diese Kommission erarbeitet den Änderungsentwurf für die Beratung mit dem Kabinett und dem Estar e Mahkema (Oberstes Gericht) und legt den Entwurf dem Großen Ratsversammlung vor. Sollte die Große Ratsversammlung mit Stimmenmehrheit den Änderungsentwurf beschließen, wird der Entwurf dem Staatspräsidenten vorgelegt. Der Präsident löst das Parlament auf und gibt der Öffentlichkeit den Entwurf bekannt.

§ 110

Nach Eröffnung des Parlaments und Neubildung der Regierung beruft der Staatspräsident die Loyia-Jirga ein. Nach der Lesung entscheidet die Loyia-Jirga darüber. Der Beschluss ist mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederstimmen angenommen und tritt nach dem Abzeichnen durch den Staatspräsidenten in Kraft.

 

Teil XI Übergangsverordnungen

§ 110 (soll § 111 sein)

Mit Rücksicht der Inhalte in diesem Kapitel treten die Paragraphen dieses Grundgesetzes nach der Abzeichnung und Bekanntgabe durch den Staatspräsidenten in Kraft.

§ 112

Nach der Bekanntgabe durch den Staatspräsidenten werden das nationale Parlament und der Senat aufgelöst.

§ 113

Das neue Parlament (Olosi-Jirga und Meschrano-Jirga) wird am (....) des Sonnenjahres eröffnet.

Der Zeitraum zwischen der Bekanntgabe dieses Grundgesetzes und der Eröffnung des neuen Parlaments wird Übergangsperiode genannt. Legislative Verordnungen, die binnen dieser Übergangsperiode erlassen werden, werden gemäß § 77 dieses Grundgesetzes dem Parlament vorgelegt. Sollte in diesem Zeitraum ein Zustand eintreten, der auf der Basis dieses Grundgesetzes die Einberufung einer Loyia-Jirga erforderlich macht, so wird das Parlament aufgelöst und die beiden Kammern des Parlaments gemäß des Artikels 78 zur Loyia-Jirga eingeladen.

Wenn (da) sich beim Eintritt solcher Fällen noch keine Provinz-Jirgas konstituiert haben, wird Loyia-Jirga ohne Teilnahme der Präsidenten der Provinz-Jirgas abgehalten.

§ 114

In der Übergangsperiode gehören zu den Aufgaben der Regierung:

1. Vorbereitung für legislative Verordnungen zu Wahlen, Grundstrukturen (Grundorganisationen, Parteien? ), Presse, Struktur und Kompetenz der Judikative und Vorlage zum Abzeichnen durch den Staatspräsidenten

2. Vorbereitung der Gesetzesentwürfe zu politischen Parteien und Provinzratsversammlungen und Vorlagen beim Parlament, das nach der Übergangsperiode konstituiert wird.

3. Treffen von Maßnahmen zur Vollstreckung der Direktiven dieses Grundgesetzes

§ 115

Estar e Mahkama (das Oberste Gericht) wird am .... des Sonnenjahres konstituiert.

Sollte während der Übergangsperiode die Anwendung der Paragraphen ( 15, 17, 19, 21, 22 und 115) erforderlich sein, so können sie vollstreckt werden ohne Teilnahme des Obersten Gerichtes und des Obersten Richters.

Zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes und der Konstituierung des Obersten Gerichtes ist der Staatspräsident befugt, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um den Aufgaben des Obersten Gerichtes gerecht zu werden .

 

© sinngemäße Übersetzung von  Dr. Mir Hafizuddin Sadri