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Zum
Vergleich: afghanische Verfassung von 1963 www.afghanlaw.de/cont1963.htm
in Englisch
Der Entwurf erschien in AE
abschnittweise in Dari. Ursprünglich wurde der Entwurf in der
Zeitschrift "Omed" veröffentlicht. Der
vorläufig endgültige Verfassungsentwurf der Verfassungskommission
wird im September 2003 veröffentlicht und im November der Loyia
Jirga (großen Versammlung) zur Abstimmung vorgelegt.
Das afghanische Grundgesetz
(Entwurf)
Das
Grundgesetz dient
- zur
Sicherung eines dauerhaften Friedens, der Freiheit, der
Demokratie im Rahmen des Gesetzes, der nationalen Einheit und
sozialen Solidarität
- zum
Schutz der territorialen Integrität, der nationalen Herrschaft
und politischen Unabhängigkeit Afghanistans
- zur
Ausrottung von Unterdrückung, Gewalt und Terrorismus im
gesellschaftlichen Leben und zum friedlichen Zusammenleben gemäß
der Prinzipien der internationalen Beziehungen
- zur
Sicherung von Gerechtigkeit, Gleichheit vor dem Gesetz aufgrund
der Menschenwürde und Menschenrechte
- zur
Stabilisierung der Verteidigung und zur Förderung von
Wissenschaft, Technologie, Kultur und Gesellschaft eines unabhängigen
Afghanistans
§
1
Afghanistan
ist eine Islamische Republik, ein demokratischer, unabhängiger und
unteilbarer Staat. Die afghanische Nation wird gebildet durch alle
Personen, die die afghanische Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz
besitzen und die als Afghanen bezeichnet werden.
§
2
Die
Religion in Afghanistan ist die heilige islamische Religion. "Scha
aer e Dini ( Religiöser Brauch) wird von dem Staat unter den
Direktiven der Religion verwirklicht.
§
3
Diejenigen
der Nation, die nicht der islamischen Religion angehören, können
frei ihrer eigenen religiösen Rituale ausüben.
§
4
Von
den im Land gesprochenen Sprachen sind Paschto und Dari die
Amtssprachen.
§
5
Kabul
ist die Hauptstadt Afghanistans. In Kriegssituationen und bei
nationaler Gefährdung des Landes kann die Hauptstadt vorübergehend
in eine andere
Region des Landes verlegt werden.
§
6
In
Afghanistan verkörpert das Staatsoberhaupt die Herrschaft der
Nationen und steht nicht über dem Gesetz.
§
7
Das
Staatsoberhaupt beschützt die Grundlagen der heiligen islamischen
Religion und ist Beschützer der politischen Unabhängigkeit, der
territorialen Integrität, des Grundgesetzes sowie der nationalen
Einheit Afghanistans.
§
8
Das
Staatsoberhaupt muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
es
muss die afghanische Staatsangehörigkeit besitzen und Moslem sein,
des Lesens und Schreibens kundig, frei von strafbaren Handlungen,
frei von religiösen, konfessionellen, ethnischen, sprachlichen und
geschlechtsbedingten Vorurteilen sein und darf niemals die
Menschenrechte verletzt haben.
§
9
Das
Staatsoberhaupt kann während seiner Amtszeit nicht zugleich Präsident
und/oder Mitglied der Loya Djirga (Große Versammlung), der
Meschrano-Djirga (Senat), der Olosi Djirga (Parlament) sowie der
Djirga der Provinzen und Regionen sein. Er kann Mitglied oder
Vorsitzender einer Partei sein.
§
10
Das
Staatsoberhaupt genießt Immunität, es sei denn, es verletzt
absichtlich das Grundgesetz und andere gesetzliche Bestimmungen oder
verleitet andere zu Gesetzeswidrigkeiten und beauftragt sie dazu. In
diesem Falle wird es vom Obersten Verfassungsgericht nach § (...)
gerichtlich verfolgt und abgesetzt.
Das
Staatsoberhaupt muss vor seiner Kandidatur sein bewegliches und
unbewegliches Gut schriftlich offenbaren. Während seiner Amtsführung
darf es weder mittelbar noch unmittelbar durch Familienmitglieder,
Verwandte, Bekannte und Parteifreunde in staatlichen und
nichtstaatlichen Firmen gewinnbringende Geschäfte und Handel
treiben sowie staatlichen Eigentümern Geschenk machen, es sei denn,
diese geschieht gemäß Gesetz (..). Es darf nicht in gerichtlichen
Prozessen unrechtmäßig intervenieren.
§
11
Das
Staatsoberhaupt wird für fünf Jahre in einer allgemeinen, freien,
direkten bzw. indirekten Wahl durch Delegierten gewählt. Jede
Afghane, der das 40. Lebensjahr vollendet hat, kann für das Amt
kandidieren. Man kann nicht mehr als zwei Mal für das Amt des
Staatsoberhauptes kandidieren.
§
12
Das
Staatsoberhaupt kann zwei Stellvertreter haben: einen für zivile
Angelegenheiten und den zweiten für Sicherheit und Militär. Sie
assistieren dem Staatsoberhaupt. Im Falle des Todes, Rücktritts
oder Entschuldigung des Staatsoberhauptes kann nur der
Stellvertreter für zivile Angelegenheit für drei Monaten die Amtsführung
übernehmen. Innerhalb dieser Zeit ist er verpflichtet, Neuwahlen
durchzuführen und das Amt dem gewählten Staatsoberhaupt zu übertragen.
Jedwede Vernachlässigung und Verhinderung dieses Verlaufes ist
strafbar sein und erfüllt die Voraussetzungen für eine
Intervention durch das Oberste Verfassungsgericht. Stellvertreter können
in der nächsten Wahl für das Amt des Staatsoberhauptes
kandidieren.
Die
Stellvertreter werden bei Verletzung des Grundgesetzes und/oder
anderer Gesetze vom Staatspräsident und dem Verfassungsgericht gemäß
Artikel (...) entlassen.
Falls
das Oberste Verfassungsgericht überzeugt wird, dass das
Staatsoberhaupt absichtlich das Grundgesetz und/oder andere Gesetze
verletzt, wird er vom Obersten Verfassungsgericht entlassen.
§
13
Aufgaben
und Befugnisse des Staatsoberhauptes
1.
Oberbefehl der Armee
2.
Kriegs- und Waffenstillstandserklärung
3.
Durchführung und Eröffnung der Großen Versammlung (Loya
Djirga)
4.
Eröffnung von ordentlichen Parlamentssitzungen
5.
Durchführung und Eröffnung von außerordentlichen
Parlamentssitzungen
6.
Auflösung des
Parlaments und Erlass über Neuwahlen. Die Neuwahlen müssen
innerhalb von drei Monaten nach der Auflösung des Parlaments
stattfinden.
7.
Unterzeichnung von Gesetzesvorlagen und Bekanntgabe ihrer
Ratifizierung bzw. Ihres Inkrafttretens
8.
Veröffentlichung der Gesetze (Beschlüsse) der Legislativen
9.
Ausstellung von Beglaubigungsurkunden zur Abzeichnung
zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß der gesetzlichen
Bestimmungen
10.
Unterzeichnung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen
11.
Benennung von Stellvertretern des Staatspräsidenten, der
Minister und Annahme ihrer Rücktritte
12.
Benennung eines Teils der nichtgewählten Mitglieder der
"Mescherano-Djirga" (Senatsmitglieder) und Bestätigung
der Ernennung des Senatspräsidenten durch dessen Mitglieder
13.
Ernennung des Obersten Richters und Präsidenten des
"Stere Mahkema" (Obersten Gerichtshofs)
14.
Ernennung und Berentung von Richtern sowie der Obersten
Beamten und ranghohen Offiziere gemäß der gesetzlichen Bestimmung
15.
Benennung von politischen und militärischen befristeten und
ständigen Vertretungen des Landes in ausländischen Staaten und
Annahme von Akkreditierungsurkunden von ausländischen
diplomatischen Vertretungen in Afghanistan
16.
Informieren der Bevölkerung über Ausrufung und Beendigung
eines Ausnahmezustandes
17.
Minderung und Aufhebung von Strafen (Amnestie)
§
14
Auf
Geldstücke werden historische Gebäude geprägt.
§
15
Medaillen
werden von dem Präsidenten auf der Grundlage des Gesetzes
verliehen.
§
16
Das
Verleihen von Medaillen hat keinerlei materielle Vorzüge.
§
17
Das
Staatsoberhaupt macht von den im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen verankerten Befugnissen Gebrauch, die in diesem
Grundgesetz bestimmt sind.
§
18
Sollte
das Staatsoberhaupt vorzeitig seinen Rücktritt beabsichtigen,
informiert er seine beiden Stellvertreter sowie die Präsidenten des
Olosi-Djirga (Parlaments), des Meschrano-Djirga (Senats), des
Obersten Gerichtshofs sowie die beratenden Minister. Innerhalb einer
Woche legt er persönlich oder durch einen von ihm Beauftragten sein
Gesuch um Rücktritt einer gemeinsamen Sitzung der obengenannten
Gremien vor. Sollte das Gremium der Auffassung sein, dass der
Entschluss vom Staatsoberhaupt selbst stammt, wird sein Rücktritt
angenommen und ab diesem Tage tritt der Rücktritt des
Staatsoberhauptes in Kraft.
§
19
Im
Falle von Ableben und Rücktritt vertritt der Stellvertreter für
zivile Angelegenheiten das Staatsoberhaupt.
§
20
Das
Staatsoberhaupt schwört nach der Wahl wie folgt:
„Im
Namen des Gottes erinnere ich mich, dass ich bei all meinen
Handlungen Gott vor mir als anwesend betrachte, die Grundsätze der
islamischen Religion zu schützen, das Grundgesetz zu achten, die
Unabhängigkeit der Heimat, die territoriale Integrität des Landes
zu sichern, die Gesetze des Staats und die Rechte des Volkes zu
beschützen. Mit Gottes Hilfe werde ich mein Amt gemäß der
Bestimmungen des Grundgesetzes führen und all meine Kraft für das
Wohl und den Fortschritt der afghanischen Nation verwenden.
§ 21
Leben,
Unversehrtheit und Freiheit auf Eigentum sind die natürlichen
Rechte eines jeden Menschen. Sämtliche Bürger Afghanistans, Mann
und Frau haben ohne Diskriminierung vor dem Gesetz gleiche Rechte
und Pflichten.
§ 22
Freiheit gehört
zum natürlichen Recht jeden Bürgers. Dieses Recht, ausgenommen es
verletzt die Freiheit anderer oder öffentliche Belange, die durch
das Gesetz geregelt werden, ist uneingeschränkt.
Freiheit und
Menschenwürde sind unantastbar und unzertrennlich. Der Staat ist
zum Bewahren und Achten der Freiheit und Menschenwürde
verpflichtet.
Eine Tat gilt
nicht als strafbar, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
begangen wurde.
Niemand
darf bestraft werden, wenn die strafbare Handlung vor der
Ratifizierung der gesetzlichen Bestimmungen begangen wurde
Niemand
darf bestraft werden, solange das zuständige Gericht nach der öffentlichen
Gerichtsverhandlung und in seiner Anwesenheit noch keinen Beschluss
gefasst hat.
Niemand
darf bestraft werden ohne einen rechtskräftigen Beschluss eines
zuständigen Gerichtes nach dem Gesetz.
"Barahat
e Zama" (Beruhigung bzw. Reinheit des Gewissen) ist der
Hauptzustand: der Verdächtige ist solange als unschuldig zu
betrachten, bis seine Schuld durch einen rechtskräftigen
Gerichtsbeschluss festgestellt ist.
Strafe
ist die Angelegenheit e i n e r Person. Die Verfolgung,
Verhaftung, Anklage und Vollzug der Strafe ist nicht übertragbar.
Die
Verfolgung von Menschen ist untersagt. Niemand darf selbst zum
Zwecke der Entdeckung vergangener Daten einer anderen Person tätig
werden, diese peinigen oder Anweisungen zum Peinigen geben, auch
wenn diese Person unter Gerichtsverhandlung steht, rechtskräftig
verurteilt und in Haft ist.
Strafen,
die die Menschenwürde verletzen, sind unzulässig. Geständnisse
eines Angeklagten, die durch "Ekrah" (Widerwille,
Abneigung, Abscheu, Folter) erzwungen sind, sind nicht beweiskräftig.
Ein
Geständnis bedeutet, dass der Angeklagte vollkommen freiwillig, bei
körperlicher und geistiger Gesundheit seine Schuld an der ihm
gesetzlich vorgeworfene Straftat im Beisein eines zuständigen
Gerichtes einräumt.
Jede
Person hat das Recht, für die Verteidigung gegen eine gesetzlich
erhobene Anklage einen Rechtsanwalt zu bestimmen.
Beschuldigt
sein bedeutet nicht, dass die Freiheiten des Beschuldigten eingeschränkt
oder ganz aufgehoben werden
Die
Art und Weise, Mittel und Ermittlung zur Begleichung einer Schuld
werden durch das Gesetz geregelt.
Alle
Afghanen haben das Recht, sich innerhalb des Staatsgebiets oder des
Landes frei zu bewegen und dort zu wohnen außer in Gebieten, für
die eine gesetzliche Beschränkung besteht.
Alle
Afghanen haben das Recht, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ins
Ausland zu reisen und Ausländer einzuladen. Kein Afghane darf im
In- oder Ausland verbannt werden.
§
23
Kein
Afghane darf wegen eines Vergehens an die ausländischen Staaten
ausgeliefert werden; ausgenommen sind vorhandene bilateralen und
multilateralen Vereinbarungen.
§
24
Die
private Wohnung ist genau wie eine Person unverletzlich.
Niemand,
einschließlich der Staat, darf ohne Erlaubnis der Bewohner und ohne
gerichtlich angeordnete Durchsuchung in die Wohnung eindringen und
sie durchsuchen.
Bei
begründetem Tatverdacht kann der zuständige Beamte in die Wohnung
eines Verdächtigen ohne gerichtliche Anordnung eindringen, um eine
Durchsuchung vorzunehmen. Unmittelbar nach der Durchsuchung ist
der Beamte verpflichtet, die Anordnung zur Durchsuchung durch das
Gericht innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist
nachzureichen.
§
25
Das
Eigentum ist unverletzlich. Niemand wird ohne gesetzliche Grundlage
und ohne einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss enteignet. Eine
Enteignung ist nur zum öffentlichen Wohle zulässig. Die Art der
Entschädigung regelt das Gesetz. Sie erfolgt nach dem
Gerechtigkeitsprinzip und dem aktuellen Wert. Niemandem wird Erwerb
und Besitz von Eigentum verwehrt. Ausländische Bürger in
Afghanistan haben das Recht, Eigentümer von unbeweglichen Gütern
zu sein. Der Verkauf von Immobilien an politische Vertretungen
fremder Staaten und an internationale Institutionen, deren Mitglied
Afghanistan ist, wird nach "Rohia e Bel Mesl", dem Ähnlichkeitsprinzip,
und nach der Zustimmung der Regierung zulässig.
§
26
Die
Freiheit auf Kommunikation und das Recht zur Geheimhaltung persönlicher
Daten mittels Brief, Telegramm, Telefon und anderer neuer
Technologien sind unverletzlich. Der Staat hat nicht das Recht, die
Kommunikation anderer Personen zu kontrollieren. Beschränkungen dürfen
nur auf Grund eines zuständigen Gerichtes und auf Grund des
Gesetzes angeordnet werden.
Bei
begründetem Tatverdacht und bei sofortigem Handlungsbedarf, den das
Gesetz beschreibt, kann der zuständige Beamte ohne vorherige
gerichtliche Anordnung die Kommunikation der Personen
eigenverantwortlich kontrollieren, er muss innerhalb der vom Gesetz
vorgeschriebener Frist einen Gerichtsbeschluss erlangen.
§ 27
Die
Meinungsfreiheit ist unverletzlich. Jeder Afghane hat das Recht,
seine Gedanken mittels Wort, Schrift, Zeichnung, Bild und anderem zu
äußern. Meinungsäußerung und Gedankenprodukte sind vom Gesetz
geschützt; es sei denn, diese sind als Angriff gegen die Grundsätze
der heiligen islamischen Religion zu bezeichnen. Personen und
einzelne Institutionen haben nicht das Recht, die Gedankenprodukte
und Lebensweisen der Individuen zu zensieren.
Jeder Afghane
hat das gesetzlich verbriefte Recht, ohne vorherige Information
(Genehmigung) der staatlichen Stellen, Themen zu veröffentlichen
und zu drucken. Zulassungen zur Gründung allgemeiner
Druckereien und zur Veröffentlichung von Informationen (Presse)
werden sowohl den Bürgern von Afghanistan wie auch Fremden auf
Grund des Gesetzes erteilt.
Gründung und Führung
von öffentlichen Radio- und Fernsehstationen sowie von sonstigen
neuen Technologien in diesem Bereich sind nicht dem Staat eigen.
§ 28
Die Staatsangehörigen
von Afghanistan haben das Recht, für ihre materiellen und
moralischen Zwecke auf Grund des Gesetzes Vereine, Verbände und
Gesellschaften zu bilden. Sie haben das Recht gemäß des Gesetzes
politische Parteien zu gründen, vorausgesetzt:
1. die
Zielsetzung der Aktivitäten und Gedanken, auf die die Strukturen
der Parteien aufgebaut sind, stehen nicht im Gegensatz zu den in
diesem Grundgesetz verankerten Werten
2. die Parteien
und ihre Finanzquellen sind transparent. Parteien, die gemäß der
gesetzlichen Bestimmungen gegründet sind, dürfen nicht ohne
gesetzliche Grundlage und Beschluss des Obersten Verfassungsgerichts
aufgelöst werden.
§ 29
Jeder, der von
irgend einer Behörde ohne Grund geschädigt wird, ist berechtigt,
entschädigt zu werden und kann im Gerichtsverfahren seine Entschädigung
einklagen.
§ 30
Alle Afghanen
haben das Recht auf Ausbildung (Schulbildung). Sie wird gerecht und
gebührenfrei vom Staat zur Verfügung gestellt. Der Aufsicht über
Programme des Unterrichts- und Schulwesens ist die Aufgabe des
Staates. Der Staat ist verpflichtet, für eine ausgewogene Maharef
(Erziehung und Bildung) wirkungsvolle Maßnahmen zu treffen und sie
zu realisieren.
Grundschulbildung
ist für Kinder in den Regionen, in denen der Staat für die Mittel
(der Grundschulbildung) gesorgt hat, obligatorisch.
An der Gründung
und Führung von höheren Bildungsstätten, Ausbildungsstätten für
public relation, Kulturbildungsstätten, Berufs- und Fachschulen,
Spezialbildungsstätten und Alphabetisierungsstätten (können sie
*) teilnehmen. (* fehlen einige Worte eventuell bei der
Installierung der Schrift in Internet).
Didaktik und
Ausbildung, deren Ziele und Inhalte die Motivierung von Terrorismus
und Diskriminierung bedingt durch Rasse, Religion, Konfession,
Sprache, Position und Geschlecht führen, werden als Widerspruch
(Verletzung) zu der heiligen islamischen Religion und zu den Inhalten
dieses Grundgesetzes bewertet.
Die Bedingungen
der Konzipierung der Curricula und des Hochschullehrplans in
Bildungseinrichtungen werden durch das Gesetz geregelt. Der Staat
kann auf Grund des Gesetzes ausländischen Bürgern die Genehmigung
zur Gründung von Schulen und Hochschulen erteilen.
§ 31
Der Staat ist
verpflichtet, effektive Maßnahmen für die Entwicklung und Förderung
der Nationalsprachen Paschto und Dari und die anderen Sprachen in
Afghanistan zu treffen und in die Tat umsetzen.
§ 32
Die Aufgabe des
Staates ist, nach seiner Möglichkeit, ausgewogene Prophylaxe und
Therapie der Krankheiten für alle Afghanen vorzubereiten. Die Gründung
von privaten Unternehmen (Privatkliniken bzw. Arztpraxen, ?) stehen
allen qualifizierten Bürgern frei
§ 33
Jeder Afghane
hat das Recht auf Arbeit. Die Gesetze haben die Beziehungen zwischen
Arbeitnehmern und Arbeitgebern in gerechter und fortschrittlicher
Weise zu regeln, in der die Rechte und Vorteile der Arbeiter, der
Unternehmer sowie der Wirtschaftsfirmen fixiert sind, gerechte
Arbeitsbedingungen gewährleistet werden und die zu wirtschaftlichem
Aufschwung und materiellem Wohlstand des Landes beitragen.
Die Bürger
Afghanistans sind auf Grund des Gesetzes und ihrer Fähigkeiten,
ohne Diskriminierung, unabhängig von Religion, Konfession, Sprache,
ethnischer Zugehörigkeit, Position und Behinderung zum Dienst im
Staat und in anderen Institutionen einzustellen.
Der Berufs- und
Arbeitsplatz ist im Rahmen des Gesetzes frei zu wählen. Niemand
darf zu einer bestimmten Arbeit, auch von Staats wegen, gezwungen
werden. Arbeitsverweigerung kann die Verwirklichung jener Gesetze
nicht hindern, die im Rahmen der allgemeinen gemeinsamen Aktivitäten
zum Wohle der Allgemeinheit erlassen werden.
§ 34
Jeder Afghane
ist verpflichtet, dem Staat Steuern und Abgaben zu verrichten. Ohne
gesetzliche Grundlagen wird keine Art von Steuern und Abgaben
erhoben. Diesen Vorschriften werden gemäß der internationalen
Konventionen im Bezug auf ausländische Bürger entsprochen.
§ 35
Die Verteidigung
des Landes ist die heilige Pflicht aller Staatsangehörigen von
Afghanistan. Alle Bürger (?) Afghanistans werden zum Militärdienst
auf Grund des Gesetzes verpflichtet.
§ 36
Es ist Bürgerpflicht
aller Staatsangehörigen von Afghanistan, die Vorschriften des
Grundgesetzes sowie die Gesetze zur öffentlichen Ordnung und
Sicherheit zu achten und ihnen Folge zu leisten.
§ 37
Das Parlament
von Afghanistan verkörpert den Willen des Volkes und vertritt alle
Mitglieder der Nation. Die Bürger nehmen durch das Parlament am
politischen Leben des Landes teil. Jedes Mitglied des Parlaments,
gewählt in bestimmten Wahlkreisen, wird sich bei Stimmabgabe und Erörterungen
von Problemen und Bedürfnissen ihrer Wähler und der allgemeinen
Belange des Landes vor seinen eigenen Urteilsinn stellen. Mitglieder
des Parlaments dürfen nicht aus politischen Erwägungen den gewöhnlichen
Verlauf des Parlaments und der Regierung torpedieren und in ihrer
Pflicht zum Dienst nachlassen.
§ 38
Das Parlament
besteht aus den zwei Kammern (Versammlungen)
1. Olosi-Jirga
(Volksrat oder Volksversammlung)
2. Meschrano
Jirga (Ältesten-, Weisen- und Führerrat) Senat
§ 39
Die Mitglieder
der Olosi-Jirga werden durch freie, allgemeine, geheime und direkte
Wahl sowie ohne Einflussnahme der Exekutiven wie Staatspräsidenten,
Vizepräsidenten, Minister, Provinzgouverneure und örtliche
Bezirksleitern nach dem Gesetz vom Volk gewählt. Deshalb wird
Afghanistan in Wahlkreise eingeteilt. Die Anzahl der Wahlkreise
bestimmt das Gesetz. In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt.
Der Kandidat, der in seinem Wahlkreis die meisten Stimmen erhält,
wird als Mitglied des Parlaments anerkannt. Unstimmigkeiten im
Wahlverfahren machen die Wahlen ungültig und es bedarf einer
Neuwahl.
§ 40
Mitglieder der
Volksversammlung (Olosi-Jirga) werden für eine Legislaturperiode
gewählt, die vier Jahre dauert. Sobald das Parlament gemäß des
Grundgesetzes aufgelöst ist, finden für eine neue
Legislaturperiode Neuwahlen statt. Der Zeitpunkt der Beendigung
(Auflösung) der Volksversammlung (Olosi-Jirga) wird geregelt,
sobald die kommende Volksversammlung (Jirga) an dem Datum gemäß
Paragraph 59 eröffnet wird.
§ 41
Die Mitglieder
des Senats werden wie folgt gewählt:
1. Zehn
Mitglieder werden vom Staatspräsidenten aus erfahrenen und
kompetenten Persönlichkeiten für fünf Jahre bestimmt.
2. Die anderen
Mitglieder werden wie folgt gewählt:
a) Jede
Provinz-Jirga (Provinz-Versammlung) wählt aus ihren Reihen einen
Delegierten für die Mitgliedschaft des Senats für drei Jahre (33
Provinzen).
b) Die Bewohner
jeder Provinz wählen in einer freien, allgemeinen, geheimen und
direkten Wahl sowie ohne Einmischung der Exekutiven zwei Personen für
die Mitgliedschaft des Senats.
§ 42
Die Wahl- und
Stimmberechtigung werden im Wahlgesetz geregelt. Die Wähler müssen
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. er muss
mindestens vor der Wahl bzw. Bestimmung die afghanische Staatsangehörigkeit
besitzen
2. er darf nicht
von einem Gericht verurteilt worden sein.
3. er muss lesen
und schreiben können
4. Die
Mitglieder der Volksversammlung (Olesi-Jirga) sollten bei der Wahl
25 Jahre alt sein und die der Meschrano.-Jirga
müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben.
§ 43
Präsident und
Mitglieder der Regierung, Offiziere und andere Regierungsbeamte dürfen
während ihrer Amtsführung nicht zum Mitglied des Parlaments
bestimmt oder gewählt werden.
§ 44
Niemand darf
gleichzeitig Mitglied der beiden Kammern sein.
§ 45
Wahlen werden
auf Grund des Grundgesetzes und gemäß des Wahlgesetzes durchgeführt.
Vorschläge zur Novellierung des Wahlgesetzes werden innerhalb der
letzten beiden Jahren der Legislativen keinesfalls auf die
Tagesordnung irgendeiner Versammlungen aufgenommen.
§ 46
Der
Mitgliedschaftsvertrag in einer Kammer wird durch die zuständige
Kammer implementiert. Die Modalitäten der Implementierung der Verträge
werden auf Grund der Richtlinien der innerparlamentarischen Aufgaben
in den jeweiligen Kammern abgestimmt.
§ 47
Kein
Abgeordneter darf wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Aussage,
die er während seiner Amtsführung in der Jirga-Versammlung oder außerhalb
davon äußert, gerichtlich verfolgt werden. Falls ein Mitglied des
Parlaments wegen einer Straftat beschuldigt wird, unterrichtet der
zuständige Beamte die zuständige Kammer, der der Beschuldigte
angehört. Erst nachdem die Kammer mit Zweidrittelmehrheit seiner
Mitglieder es genehmigt hat, wird der Beschuldigte strafrechtlich
verfolgt.
Die
Volksversammlung kann ihre Genehmigung mit Zweidrittel
Stimmenmehrheit widerrufen.
Bei Begehen
einer strafbaren Handlung kann der zuständige Beamte einen
Abgeordneten ohne Genehmigung des Parlaments, dessen Mitglied der
Beschuldigte ist, verhaften und strafrechtlich verfolgen. Sollte die
strafrechtliche Verfolgung gesetzlich eine Haft erforderlich machen,
so ist der zuständige Beamte verpflichtet, den Sachverhalt unverzüglich
der zuständigen Parlamentskammer und dem Obersten
Verfassungsgericht mitzuteilen. Sollte die Beschuldigung während
der Parlamentspause stattfinden, hat er das ausführende Komitee des
Parlaments zu informieren.
§ 48
Mitglieder des
Parlaments dürfen während ihrer Dienstzeit keine anderen Berufe
ausüben. Dies gilt zwar nicht im landwirtschaftlichen Bereich, doch
auch für die Mitglieder des Parlaments gelten die Bestimmungen von
Paragraph 10.
§ 49
(In der
Verfassung, die das Omed-Büro erhalten hat, fehlt der 49.
Paragraph)
§ 50
Mitglieder des
Parlaments erhalten dem Gesetz entsprechend eine angemessene Vergütung.
§ 51
Jedes Mitglied
des Parlaments hat das Recht, seine Meinung vor der für ihn zuständigen
Kammer über innerparlamentarische Aufgaben zu äußern.
§ 52
(Artikel 52 ist
in der Wochenzeitung "Omed" wiederholt). Mitglieder des
Kabinetts dürfen an den Sitzungen der beiden Kammern teilnehmen.
Beide Kammern dürfen die Mitglieder der Exekutive zu ihren
Sitzungen einladen.
§ 53
Die
Diskussionssitzungen beider Kammern sind öffentlich. Aber auf
Antrag des Parlamentspräsidenten oder von mindestens 10 Mitgliedern
kann die Nichtöffentlichkeit einer Sitzung beantragt werden. Über
den Antrag entscheidet die Versammlung. Die Versammlung kann mit
Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder die nichtöffentliche
Diskussion wieder rückgängig machen. Der Sitzungsverlauf beider
Kammern wird eingetragen (protokolliert).
Niemand darf die
Bannmeile des Parlaments überschreiten. Zuwiderhandlungen werden
dem Gesetz entsprechend streng bestraft.
§ 54
Mit Ausnahme der
Fälle, die in diesem Grundgesetz geregelt sind, werden die Beschlüsse
des Parlaments mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst.
§ 55
Jede Kammer des
Parlaments führt jährlich eine ordentliche Sitzungsperiode, die am
..........beginnt. Die Anzahl der Sitzungen in einem
parlamentarischen Jahr bestimmt das Gesetz. Die Zahl der jährlichen
Sitzungen kann durch das Gesetz heraufgesetzt werden. In diesem Fall
werden Datum für den Beginn und die Dauer der Sitzungen durch das
Gesetz geregelt. Die Arbeitsdauer jeder Kammer dauert sieben Monate.
Bei Arbeitsbedarf kann jede Kammer die Dauer der Sitzungen verlängern.
In der Parlamentspause können auf Antrag des Staatspräsidenten und
der Zustimmung eines der Präsidenten der zwei Kammern oder durch
Einviertelmehrheit der Mitglieder außerordentliche Sitzungen
durchgeführt werden. Außerordentliche Sitzungen des Parlaments
werden durch Verfügung des Staatspräsidenten nach einer Beratung
mit den beiden Präsidenten der zwei Kammern beendet.
§ 56
Mescherano-Jirga
(Senat) wählt aus ihren Reihen ein Mitglied zum Präsidenten.
Olosi -Jirga
(Volksversammlung) wählt aus ihren Reihen ein Mitglied zum Präsidenten
und einen ersten Stellvertreter und einen zweiten Stellvertreter
sowie einen Sekretär und einen Stellvertretenden Sekretär
(Protokollführer?). Oben genannte Personen bilden das Gremium des
ausführenden Organs des Parlaments. Das ausführende Organ der
Volksversammlung (Olosi-Jirga) wird jedes Jahr zu Beginn der
parlamentarischen Sitzungsperiode gewählt. Der Präsident der
jeweiligen Kammer leitet die Verhandlungen und trifft erforderliche
Maßnahmen für Ordnung und Sicherheit im Parlament. Andere Aufgaben
des Präsidenten werden in den Vorlagen zur Kompetenz des Präsidenten
bestimmt.
Bei Abwesenheit
des Präsidenten vertritt ihn sein erster Stellvertreter und bei
dessen Abwesenheit der zweite Stellvertreter. Der Sekretär
(Protokollführer) der jeweiligen Kammer protokolliert die
Diskussionen und leitet das Parlamentssekretariat. Bei seiner
Abwesenheit erledigt der stellvertretende Sekretär die Aufgaben.
§ 57
Jede Kammer
setzt für genaue und ausführliche Erläuterung der
Diskussionsgegenstände entsprechend ihrer internen
Arbeitsrichtlinien Kommissionen (Vereine) ein.
§ 58
Jede Kammer
entwirft ihre eigenen internen Aufgabenvorlagen.
§ 59
Jede Kammer des
Parlaments, das ihren Pflichten nicht entspricht, wird durch den Präsidenten
nach der Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des
Obersten Verfassungsgerichts aufgelöst. Die nichtgewählten
Mitglieder des Parlaments werden bei der Auflösung des Parlaments
auch betroffen.
§ 60
Das Parlament
erläßt Gesetze für das politische Lebens Afghanistans auf Grund
dieses Grundgesetzes. Kein Gesetz darf gegen die Grundpfeiler der
heiligen islamischen Religion und anderer Werte sein, die in diesem
Grundgesetz verbrieft sind.
Die Bestätigung
der internationalen Verträge, die Entsendung der afghanischen
Truppen ins Ausland und die Erteilung von Konzessionen für wichtige
Bereiche der Nationalwirtschaft, einschließlich der Druck von
Banknoten und die Kreditaufnahme gehören zu den Kompetenzen des
Parlaments. Die Erteilung von Konzessionen, die zu den Kompetenzen
des Parlaments gehören, werden durch das Gesetz bestimmt.
§ 61
Mitglieder der
Exekutiven (Regierung) sind der Volksversammlung (Olosi Jirga)
verantwortlich.
§ 62
Mitglieder der
Volksversammlung (Olosi Jirga) können durch die Mitglieder der
Regierung eine Interpellation (Anfrage, Einspruch im Parlament an
die Regierung) einbringen.
§ 63
Mitglieder des
Parlaments können die Minister über bestimmte Themen befragen. Die
Befragten sind verpflichtet, eine schriftliche oder mündliche
Antwort auf die Fragen zu geben. Diese Antworten werden nicht
Gegenstand von Beratungen sein.
§ 64
Olosi-Jirga ist
befugt, aufgrund eines Vorschlags von Eindrittel ihrer Mitglieder über
die Aktivitäten der Regierung Untersuchungskommissionen zu bilden.
Die Zusammensetzung und die Modalitäten der Kommissionen sind in
internen Aufgabenvorlagen verbrieft.
§ 65
Abgesehen von
den Fällen, für die besondere Handlungsmodalitäten in diesem
Grundgesetz festgelegt sind, gilt das Gesetz für Beschlüsse, die
von den beiden Kammern bestätigt und vom Staatspräsidenten
abgezeichnet worden sind. In den Bereichen, in denen noch keine
Beschlüsse existieren, gilt als Gesetz die Direktiven der
hanafitischen islamischen Schariat.
§ 66
Der Vorschlag
zur Erlassung von Gesetzen wird vom Staatspräsidenten gemeinsam mit
den Mitgliedern des Parlaments und in den rechtlichen Bereichen
vom Obersten Gericht (Estare Mahkema) unterbereitet.
§ 67
Ein Vorschlag
zur Gesetzesvorlage kann vom Staatspräsidenten oder von Estar e
Mahkema (dem Obersten Gericht) den beiden Kammern des Parlament
unterbereitet werden. Eine Gesetzesvorlage bezüglich des
Staatsaushaltes kann nur vom Staatspräsidenten eingebracht werden.
§ 68
Sollte die
Gesetzesvorlage von einer der beiden Kammer eingebracht werden, so
muss diese von zehn Mitgliedern der jeweiligen einbringenden Kammer
bestätigt werden, bevor sie auf die Tagesordnung der Beratung der
jeweiligen Kammer gesetzt wird. Falls die einzubringende
Gesetzesvorlage ein neues Problem darstellt oder in Widerspruch zu
den Vorgaben des Staates ist, so wird sie nur dann in die
Tagesordnung aufgenommen, wenn die Gesetzesvorlage einen Ausgleich
vorsieht. Dies gilt nicht für Gesetzesvorlagen des Obersten
Gerichtes (Estar e Mahkema).
§ 69
Wenn eine
Gesetzesvorlage auf die Tagesordnung der Arbeit einer der beiden
Kammern des Parlaments aufgenommen ist, wird diese zunächst in den
zuständigen Ausschuss verwiesen. Nachdem der Ausschuss seine
Meinung darüber geäußert hat, wird der Gesetzesentwurf in erster
Lesung mit der Stellungnahme des Ausschusses im Plenum beraten.
Jeder Artikel wird abgestimmt. In der zweiten Lesung wird der
Gesetzesentwurf in Gesamtpaket entweder abgelehnt oder angenommen.
§ 70
Lehnt eine
Kammer den Beschluss der
anderen Kammer ab, so wird der Vermittlungsausschuss angerufen. Die
Mitglieder des Vermittlungsausschusses werden je zur Hälfte von den
beiden Kammern auf Grund des Gesetzes eingesetzt. Der Beschluss des
Vermittlungsausschusses tritt erst durch die Abzeichnung des
Staatspräsidenten in Kraft. Einigt sich der Vermittlungsausschuss
nicht, so wird ein Beschluss als abgelehnt betrachtet. Falls der
Beschluss von der Volksversammlung (Olosi-Jirga) gefasst ist, kann
das Gesetz in der neuen Legislaturperiode durch die Volksversammlung
mit Mehrheit der Mitgliederstimmen erlassen werden. Dieses Gesetz
tritt ohne Beratung im Senat (Meschrano Jirga) nach Abzeichnen durch
den Staatspräsidenten in Kraft.
Sollte die
Meinungsverschiedenheit der beiden Kammern bezüglich eines
Gesetzesentwurfes der Finanzen herrschen und der
Vermittlungsausschuss auch keine Einigung erzielen, so kann die
Volksversammlung in der nächsten Sitzung den Gesetzesentwurf mit
Stimmenmehrheit seiner Mitglieder beschließen. Dieser Gesetzentwurf
wird ohne Vorlage beim Senat (Meschrano Jirga) und nach dem
Abzeichnen durch den Staatspräsidenten zum Gesetz.
§ 71
Der
Staatsaushalt wird durch die Senats-Kammer (Meschrano-Jirga) mit
dessen beratender Stellungnahme der Volksversammlung vorgelegt.
Der Präsident der Volksversammlung überweist den
Staatsaushalt und die Stellungnahme des Senats an die zuständigen
Kommissionen. Nach der Implementierung durch den Haushaltausschuss
wird das Papier mit dessen Stellungnahme dem Plenum zur Beratung
vorgelegt. Darüber entscheidet die Volksversammlung, deren
Entscheidung ohne einen Beschluss des Senats nach dem Abzeichnen
durch den Staatspräsidenten in Kraft tritt. Diese Vorgehensweise
gilt auch für Verhandlungen in der Volksversammlung über die
Entwicklungsprogramme der Regierung.
Gesetzt den
Fall, dass aus irgend einem Grund der Beschluss über den Haushalt
vor dem Beginn des( Finanz)Haushaltjahres nicht stattfinden kann,
gilt bis zum erneuten Beschluss der Etat des vergangenen Jahres. Die
Regierung ist verpflichtet, mindestens ein Monat vor dem
Haushaltsentwurf den endgültigen Rechenschaftsbericht des
vergangenen Haushalts der Volksversammlung (Olosi-Jirga) vorzulegen.
§ 72
Falls Meschrano
Jirga (Senat) binnen eines halben Jahres keinen Beschluss über eine
von der Volksversammlung gutgeheißene Gesetzesvorlage gefasst hat,
so wird der Gesetzesentwurf als angenommen betrachtet. Für die
Berechnung dieser Frist wird die (Parlaments)pause mitberechnet.
§ 73
Während der
Parlamentspause oder der -auflösung kann die Regierung in ihrem
Rahmen gemäß Artikel 64, Satz 1 für die Sicherheitsbelange
legislative Sonderdekrete erlassen. Diese Verfügungen werden nach
dem Abzeichnen durch den Staatspräsidenten als Gesetz betrachtet.
Die legislativen Verordnungen müssen binnen 30 Tagen nach dem Eröffnungsdatum
des Parlaments der Volksversammlung vorgelegt werden. Falls diese
sie zurückweist, sind sie ungültig.
§
74
Die
Loya Jirga (Große Versammlung) besteht aus Mitgliedern des
Parlaments sowie den Präsidenten der Provinz-Jirgas
(Provinzversammlungen). Bei der Auflösung des Parlaments hat ihre
Mitgliedschaft Gültigkeit bis zur Neuwahl des Parlaments als
Mitglieder der Loyia Jirga.
§
75
Auf
Grund des Gesetzes, nach Artikel 20, 21 und 22 der gesetzlichen
Bestimmungen wird die Loya-Jirga gemäß der Verfügung des Staatspräsidenten
einberufen (eröffnet). (siehe auch § 13, Absatz 3 des
Grundgesetzentwurfs)
§
76
Während
des Ablaufes der Loya-Jirga (Großen Versammlung) gilt § 51 über
die Mitglieder des Parlaments.
§
77
Die
Verhandlungen in der Loya-Jirga sind öffentlich. Die Öffentlichkeit
kann aber auf Antrag des Staatspräsidenten mit 20 Mitgliedern und
der Zustimmung der Großen Versammlung ausgeschlossen werden.
§
78
Der
Präsident der Olosi-Jirga und in seiner Abwesenheit der Präsident
der Meschrano-Jirga leiten die Sitzungen der Loya-Jirga. In der Eröffnungssitzung
wählt die Loya-Jirga aus ihren Reihen einen Sekretär (Schriftführer).
§
79
Ausgenommen
in den Angelegenheiten, die durch Direktiven dieses Grundgesetzes
geregelt sind, werden die Beschlüsse in der Loya-Jirga mit
Stimmenmehrheit gefasst. Gemäß Grundgesetz werden die
Arbeitsmodalitäten der Loya-Jirga durch das Gesetz geregelt.
§
80
Die
Befugnisse der Loya-Jirga sind in diesem Grundgesetz bestimmt.
§ 81
Die Regierung
Afghanistans umfasst den Ministerpräsidenten und die Minister.
Staatspräsident ist der Regierungschef (Ministerpräsident). Die
Anzahl der Minister wird auf Grund des Gesetzes geregelt.
§ 82
Jede Person,
die gemäß diesen Grundgesetzes geeignet ist, als Mitglied der
Olosi-Jirga (Volksversammlung) gewählt zu werden, kann auch
Staatspräsident oder Mitglied der Regierung werden. Jedes
Mitglied, welches als Staatspräsident oder Mitglied der Regierung
gewählt wird, verliert seine Mitgliedschaft im Parlament.
§ 83
Der Staatspräsident
und die Minister können während ihrer Amtsführung nicht in
anderen Berufen beschäftigt sein.
§ 84
Für den
Staatspräsidenten und andere Mitglieder der Regierung wird eine
angemessene Vergütung bestimmt.
§ 85
Die Regierung
wird durch den Staatspräsidenten nach seiner Wahl gebildet.
Mitglieder der Regierung (Minister) und das Regierungsprogramm
werden durch den Staatspräsidenten in der gemeinsamen und von den
Präsidenten der beiden Kammern geleiteten Versammlung (Olosi-Jirga,
Volksversammlung und Meschtrano-Jirga, dem Senat) vorgestellt.
Olosi-Jirga
und Meschrano-Jirga können die Minister individuell
interpellieren und sie zu Frage und Antwort auffordern.
§ 86
Interpellation
und Frage und Antwort der Minister müssen direkt und deutlich
sein.
§ 87
Die Regierung
wird unter folgenden Bedingungen aufgelöst.
Im Falle von
Rücktritt, Ableben oder Krankheit ("Aajez" = Krankheit,
Schwäche, Nicht-Imstande-Sein) des Staatspräsidenten bleiben die
Minister im Amt, wenn der neue Staatspräsident sie nicht ersetzt
oder die Ämter austauscht. Wird der Staatspräsident wegen
Landesverrat und Verletzung des Grundgesetzes oder anderer Gesetze
angeklagt, werden die am Vergehen beteiligten Stellvertreter und
Minister gerichtlich verfolgt und ihrer Ämter enthoben.
§ 88
Durchsetzung
der Direktiven dieses Grundgesetzes, anderer Gesetze und rechtskräftige
Beschlüsse der Gerichte, Treffen von erforderlichen Maßnahmen
zur Sicherheit und öffentlichen Ordnung, Regelung von Finanzen
des Landes sowie Bewahren der öffentlichen Reichtümer,
Entwicklung der gesellschaftlichen, kulturellen und
wirtschaftlichen Lage der Bevölkerung, Schutz der Unabhängigkeit,
Verteidigung der territorialen Integrität und Einsatz für
Vorteile und für die Reputation Afghanistans in der
internationalen Gemeinschaft sind die Aufgaben der Exekutiven. Die
Regierung erläßt Vorschriften für die Erledigung ihrer Aufgaben
auf Grund der Gesetze. Diese Vorschriften dürfen dem Inhalt und
dem Wesen keines Gesetzes widersprechen.
§ 89
Das Kabinett
bestimmt die politischen Grundlagen der Regierung und hat die
Befugnis, Vorschriften zu beschließen. Der Staatspräsident
leitet und berät das Kabinett und koordiniert die
Regierungsaktivitäten. Die Minister erledigen ihre Aufgaben als
Ressortchefs der jeweiligen Verwaltungseinheiten und als
Mitglieder der Regierung unter der Leitung und Beratung des
Staatspräsidenten im Rahmen dieses Grundgesetzes und anderer
Gesetze.
§ 90
Die
Stellvertreter des Präsidenten und die Minister sind in ihrer
allgemeinen Politik gemeinsam und in ihren Verpflichtungen
individuell gegenüber der Olosi-Jirga (Volksversammlung)
verantwortlich sowie sie für jene Handlungen der Regierung
verantwortlich sind, die auf Anweisungen des Staatspräsidenten
gemäß des Grundgesetzes geschehen.
§ 91
Sollte das
Land vor Krieg, Drohung eines Krieges, großem Aufstand oder Ähnlichem
stehen, ist der Staatspräsident befugt, ein Sonderkomitee,
bestehend aus Stellvertretern des Staatspräsidenten und den
Ressortchefs der Verteidigung, des Inneren und des
Sicherheitsministers sowie des Beraterministers für die nationale
Sicherheit und anderen erforderlichen Mitgliedern zu bilden, um im
Ausnahmezustand die notwendigen Schritte zu unternehmen. Anfang
und Ende des Ausnahmezustands hat der Präsident der Republik der
Bevölkerung bekanntzugeben. Im Ausnahmezustand sind die in der
Verfassung verbrieften Grundinhalten gültig; der Präsident ist
nicht berechtigt, Teile oder das ganze Grundgesetz auszusetzen.
§ 92
Die Judikative ist
die unabhängige rechtsprechende Gewalt des Staates. Sie erfüllt ihre
Aufgaben neben der Legislativen und Exekutiven.
§ 93
Die Judikative
besteht aus dem Obersten Gerichtshof und anderen Gerichten, deren Zahl
das Gesetz vorschreibt. Sie bearbeitet auf Grund des Gesetzes sämtliche
Anklagen, die von natürlichen und juristischen Personen, einschließlich
der Regierung, als Ankläger und Beklagter vorgebracht werden. Kein
Gesetz darf unter welchen Umständen auch immer aus dem
Kompetenzbereich der rechtsprechenden Staatsgewalt, wie im
entsprechenden Kapitel des Grundgesetzes niedergeschrieben ist,
entrissen und einer anderen staatlichen Gewalt überwiesen werden.
Diese Direktive hindert nicht die Gründung von Militärgerichten. Gründung
und Kompetenz dieser Militärgerichte wird durch das Gesetz geregelt.
§ 94
Richter werden
durch den Obersten Richter vorgeschlagen und von dem Staatspräsidenten
berufen. Sollte ein Richter eines Vergehens beschuldigt werden, wird
der Fall vor dem Obersten Gericht verhandelt. Nach der Verhandlung
schlägt das Oberste Gericht dem Präsidenten der Republik die
Absetzung vor. Falls der Staatspräsident dem Vorschlag zustimmt, wird
der Richter seines Amtes enthoben.
Tausch und Beförderung
sowie Annahme von Pensionierungsgesuchen der Richter gehören zu
den Befugnissen des Obersten Gerichtes. Für die Richter ist
eine angemessene Vergütung zu bestimmen. Richter dürfen während der
Ausübung ihres Amtes mit keinen anderen Aufgaben betraut sein.
§ 95
In den
afghanischen Gerichten werden die Gerichtsverfahren öffentlich
verhandelt. Jeder hat das Recht, gemäß Gesetz den Verhandlungen
beizuwohnen. Gerichte sind zwar befugt, in Ausnahmefällen auf Grund
des Gesetzes die Öffentlichkeit von den Sitzungen auszuschließen,
jedoch haben die Gerichte ihre Beschlüsse über den Ausschluss der Öffentlichkeit
öffentlich anzukündigen. Sie sind verpflichtet, in ihren Beschlüsse
die Rechtsmittel zu erwähnen.
§ 96
Sämtliche
rechtskräftige Beschlüsse (des Gerichtes) sind unbedingt zu
vollstrecken, ausgenommen der Gerichtsbeschluss über den Tod einer
Person, dessen Vollstreckung kategorisch der Genehmigung des Staatspräsidenten
bedarf.
§ 97
Gerichte
entsprechen in ihren Verfahrensprozessen den Geboten dieses
Grundgesetzes und den Staatsgesetzen. Sollte für eine
Verhandlungssache keine gesetzliche Grundlage im Grundgesetz oder in
den Staatsgesetzen vorhanden sein, so haben die Gerichte von den
Geboten der hanafitischen islamischen Schariat innerhalb der Grenzen,
die dieses Grundgesetzes bestimmt, Gebrauch zu machen. In diesen Fällen
verkünden sie Beschlüsse, die ihrer Ansicht nach der Gerechtigkeit
am besten Genüge tun.
§ 98
Auferlegte
Sanktionen werden durch den öffentlichen Ankläger, welcher ein Teil
der exekutiven staatlichen Gewalt ist, entsprechend dem Grundgesetz
ausgeführt.
§ 99
Die Regeln im
Hinblick auf Strukturen, Ausführung von Gerichtsbeschlüssen und
gerichtlichen Anweisungen für Richter werden entsprechend den Geboten
des Grundgesetzes durch dieses Gesetz koordiniert. Hauptziel dieses
Gesetzes ist es, die juristische Begleitung, die Strukturen,
Kompetenzen und Handlungsmodalitäten der Gerichte zu harmonisieren
und zu vereinheitlichen.
§ 100
Estar e Mahkema
(der Oberste Gerichtshof) besteht aus neun Richtern, die vom Staatspräsidenten
bestimmt werden. Der Präsident der Republik beruft Personen als
Richter des Obersten Gerichts, die folgende Eigenschaften besitzen:
1. Sie haben
das 35. Lebensjahr vollendet.
2. Sie sollen die
Eignung besitzen, nach § 46 GG als Mitglied des Parlaments gewählt
zu werden.
3. Sie verfügen
über genügend Kenntnisse in Rechtswissenschaft, nationalen Zielen,
Rechtsprechung sowie im Rechtssystem.
Der Staatspräsident
beruft aus den Mitgliedern des Obersten Gerichts einen Richter, dessen
Alter mindestens 45 Jahre und maximal 60 Jahre beträgt, zum
"Richter der Richter" (Präsident des Obersten
Gerichtshofs). Der
Staatspräsident kann den Obersten Richter und die Richter des
Obersten Gerichts nach zehnjähriger Amtszeit überprüfen und neu
bestimmen. Nach diesem Gebot und nach § 106 GG können der Präsident
und die Richter des Obersten Gerichts nicht ihres Amts enthoben
werden. Die Richter des Obersten Gerichtes erhalten nach ihrem
Ruhestand finanzielle Bezüge auf Lebenszeit. Sie dürfen nach
Beendigung ihrer Amtszeit weder Präsident noch Mitglied der Regierung
noch des Parlaments und Staatsbeamter werden. Präsident und Richter
des Obersten Gerichts dürfen während und nach ihrer Amtszeit kein
Mitglied politischer Parteien sein.
§ 101
Mit einer
Drittelmehrheit der Mitglieder der Olosi-Jirga werden der Präsident
und die Richter des Obersten Gerichtes aufgrund einer Beschuldigung
zur Straftat im gerichtlichen Verfahren von ihrem Amt entlastet. Die
Loyia Jirga wird eine Untersuchungskommission einsetzen. Falls die
Mitglieder des Gerichtsverfahrens es für erforderlich betrachten,
wird eines ihrer Mitglied als öffentlicher Ankläger und eine achtköpfige
Kommission für die Durchführung des Prozesses bestimmt. Diese
Kommission wird unter der Leitung des Präsidenten der Meschrano-Jirga
(Senat) den Beschuldigten bzw. die Beschuldigte gemäß des
Strafgerichts im Estare Mahkama (Obersten Gericht) den Prozess machen.
Falls eine Schuld nachgewiesen ist, wird er bzw. werden sie des Amtes
enthoben.
§ 102
Estar e Mahkema
(Oberster Gerichtshof) ist das höchste Organ der afghanischen
Gerichtsbarkeit. Seine Organisationsstruktur, die Vollstreckung seiner
Beschlüsse und seine staatlichen rechtsprechenden Angelegenheiten
werden durch
das Grundgesetz sowie die anderen Gesetze geregelt.
Das Oberste Gericht trifft alle erforderlichen Vorbereitungen für die
Koordinierung administrativer Angelegenheiten der Gerichte.
Der Etat
der rechtsprechenden Gewalt, der Judikative, wird vom Obersten Richter
mit Beratung der Regierung aufgestellt und nach der Zustimmung des
Obersten Gerichts als ein Teil des Staatshaushaltes dem Parlament
vorgelegt. Die Anwendung des Etats obliegt der Kompetenz des Obersten
Gerichtes. Für die Bediensteten und Angestellten in der Verwaltung
der rechtsprechenden Gewalt gelten die staatlichen Beamten- und
Angestellten-Gesetze (Tarife). Einstellung, Beförderung, Entlassung
und Annahme ihres Ruhestandes werden durch das Obersten Gericht gemäß
der gesetzlichen Grundlagen geregelt.
§ 103
Die afghanische
Verwaltung steht auf dem Prinzip des nicht-konzentrierten Zentralismus
gemäß der Gebote dieses Kapitels. Die Zentralverwaltung ist auf
Grund des Gesetzes in verschiedene Ressorts unterteilt. Jedes Ressort
wird von einem Minister geleitet. Die Einheit der örtlichen
Verwaltung ist die Provinz. Anzahl, Bereich, Personen und die Struktur
der Provinzen werden durch das Gesetz geregelt.
§ 104
In jeder Provinz
wird eine Provinz-Jirga (Provinzratsversammlung) durchgeführt. Die
Mitglieder der Provinz-Jirgas werden durch freie, allgemeine, direkte
und geheime Wahlen von den Bewohnern der Provinz gewählt. Die
Provinz-Jirgas wählt aus ihren Reihen eine Person zum Präsident der
Provinz-Jirga. Auch diese Jirgas werden den Zielen der Entwicklung des
Staates entsprechen wie
im Gesetzen verankert. Die Provinz-Jirgas erfüllen ihre Aufgaben in
Kooperation mit der Provinzregierung. Für die Mitglieder der
Provinzratsversammlungen werden angemessene Vergütungen festgesetzt.
§ 105
Für die
Bezirks-Verwaltungen werden entsprechend dieses Kapitels Gesetze
erlassen. Ziel ist es, bis in die Dörfer Jirgas zu gründen, damit
die Partizipation der Bevölkerung größtenteils an den
Bezirksverwaltungen verwirklicht werden kann.
§ 106
Für die
Verwaltung der Städte werden Schahr-Walis (Stadtgouverneure)
gebildet. Stadtgouverneure und die Schahrwali-Versammlungen werden
durch freie, allgemeine, direkte und geheime Wahl konstituiert. Gemäß
den Direktiven dieses Artikels werden die Angelegenheiten der
Stadtverwaltungen durch das Gesetz bestimmt.
§ 107
Die Aufgaben der
Stadtverwaltungen werden durch die Beamten und Angestellten erledigt.
Angemessene Vergütung für sie wird auf Grund des Gesetzes
festgesetzt. Die Rechte und Pflichten der Verwaltungsbeamten werden
durch das Gesetz geregelt.
§ 108
Das Prinzip der
Befolgung der Grundpfeiler der heiligen islamischen Religion, das
Prinzip der präsidialen Republik gemäß diesen Grundgesetzes sowie
die in ihm verbrieften Werte sind unveränderbar.
Änderungsvorschläge
anderer Inhalte zu diesem Grundgesetz werden durch das Kabinett mit
Eindrittelmehrheit den Mitgliedern der Olosi-Jirga oder
Meschrano-Jirga gemäß diesen Kapitels unterbreitet.
§ 109
Der Änderungsvorschlag
wird von der Loyia-Jirga (Große Ratsversammlung) überprüft. Sollte
die Mehrheit der Mitglieder den Änderungsentwurf für erforderlich
halten, setzen sie mit einem Beschluss eine Kommission zur Änderung
ein. Diese Kommission erarbeitet den Änderungsentwurf für die
Beratung mit dem Kabinett und dem Estar e Mahkema (Oberstes Gericht)
und legt den Entwurf dem Großen Ratsversammlung vor. Sollte die Große
Ratsversammlung mit Stimmenmehrheit den Änderungsentwurf beschließen,
wird der Entwurf dem Staatspräsidenten vorgelegt. Der Präsident löst
das Parlament auf und gibt der Öffentlichkeit den Entwurf bekannt.
§ 110
Nach Eröffnung
des Parlaments und Neubildung der Regierung beruft der Staatspräsident
die Loyia-Jirga ein. Nach der Lesung entscheidet die Loyia-Jirga darüber.
Der Beschluss ist mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederstimmen
angenommen und tritt nach dem Abzeichnen durch den Staatspräsidenten
in Kraft.
§ 110 (soll §
111 sein)
Mit Rücksicht der
Inhalte in diesem Kapitel treten die Paragraphen dieses Grundgesetzes
nach der Abzeichnung und Bekanntgabe durch den Staatspräsidenten in
Kraft.
§ 112
Nach der
Bekanntgabe durch den Staatspräsidenten werden das nationale
Parlament und der Senat aufgelöst.
§ 113
Das neue Parlament
(Olosi-Jirga und Meschrano-Jirga) wird am (....) des Sonnenjahres eröffnet.
Der Zeitraum
zwischen der Bekanntgabe dieses Grundgesetzes und der Eröffnung des
neuen Parlaments wird Übergangsperiode genannt. Legislative
Verordnungen, die binnen dieser Übergangsperiode erlassen werden,
werden gemäß § 77 dieses Grundgesetzes dem Parlament vorgelegt.
Sollte in diesem Zeitraum ein Zustand eintreten, der auf der Basis
dieses Grundgesetzes die Einberufung einer Loyia-Jirga erforderlich
macht, so wird das Parlament aufgelöst und die beiden Kammern des
Parlaments gemäß des Artikels 78 zur Loyia-Jirga eingeladen.
Wenn (da) sich
beim Eintritt solcher Fällen noch keine Provinz-Jirgas konstituiert
haben, wird Loyia-Jirga ohne Teilnahme der Präsidenten der
Provinz-Jirgas abgehalten.
§ 114
In der Übergangsperiode
gehören zu den Aufgaben der Regierung:
1. Vorbereitung für
legislative Verordnungen zu Wahlen, Grundstrukturen
(Grundorganisationen, Parteien? ), Presse, Struktur und Kompetenz der
Judikative und Vorlage zum Abzeichnen durch den Staatspräsidenten
2. Vorbereitung
der Gesetzesentwürfe zu politischen Parteien und
Provinzratsversammlungen und Vorlagen beim Parlament, das nach der Übergangsperiode
konstituiert wird.
3. Treffen von Maßnahmen
zur Vollstreckung der Direktiven dieses Grundgesetzes
§ 115
Estar e Mahkama
(das Oberste Gericht) wird am .... des Sonnenjahres konstituiert.
Sollte während
der Übergangsperiode die Anwendung der Paragraphen ( 15, 17, 19, 21,
22 und 115) erforderlich sein, so können sie vollstreckt werden ohne
Teilnahme des Obersten Gerichtes und des Obersten Richters.
Zwischen dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes und der
Konstituierung des Obersten Gerichtes ist der Staatspräsident befugt,
erforderliche Maßnahmen zu treffen, um den Aufgaben des Obersten
Gerichtes gerecht zu werden .
©
sinngemäße Übersetzung von Dr.
Mir Hafizuddin Sadri
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