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Für die Freunde
Afghanistans werden wir den neuesten offiziellen Verfassungsentwurf Afghanistans in
sinngemäßer Übersetzung abschnittweise vorstellen. Der
Verfassungsentwurf wurde vom Vorsitzender der Verfassungskommission
am 3.11.2003 Zaher Schah, dem mit dem Titel Baba e Mellat
("Vater der Nation") beehrten Ex-König und dem
Präsidenten der Republik übergeben.
Der neue Grundgesetzentwurf von Afghanistan
Im Namen des barmherzigen und gnädigen Gottes
Wir, die Bevölkerung von Afghanistan, beschlossen
-
in festem Glauben an die
Existenz des barmherzigen und gnädigen Gottes, in
hoffnungsvollem Vertrauen auf ihn und in festem Bekenntnis zu
der heiligen islamischen Religion
-
in Beachtung der Charta der
Vereinten Nationen und unter Berücksichtigung der allgemeingültigen
Erklärungen der Menschenrechte
-
im Bewusstsein dessen, von welchen
Ungerechtigkeiten, Unannehmlichkeiten und zahlreichen Nöten
unser Land in der Vergangenheit heimgesucht wurde
-
in Anerkennung der Opfer der
historischen Kämpfe, des Jihad (Heiligen Kampfs), des gerechten
Widerstands und in Hochschätzung der Stellung der Märtyrer zur
Befreiung Afghanistans
-
in Kenntnis darüber, dass
Afghanistan und dessen Einheit unteilbar ist und dass das Land
allen auf diesem Territorium lebenden Stämmen und Völkern gehört
-
in der Stärkung der nationalen
Einheit, im Schutz der territorialen Integrität und Unabhängigkeit
Afghanistans
-
für die Gründung einer auf den
Volkswillen gestützten Ordnung und Demokratie
-
für die Errichtung einer zivilen
Gesellschaft ohne Unterdrückung, Gewalt, Diskriminierung und
Hass, basierend auf Recht (Gesetz), sozialer Gerechtigkeit, auf
Menschenrechten und -würde und zum Schutz der bürgerlichen
Freiheiten und Grundrechten der Bevölkerung
-
zur Stärkung der politischen,
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und
verteidigungs(politischen) Fundamente
-
zur Garantie eines wohlhabenden
Lebens in einer gesunden Umwelt für alle Einwohner dieses
Territoriums und schließlich
-
für die Sicherung eines würdigen
Platzes von Afghanistan in der internationalen Familie
(Gemeinschaft)
-
dieses Grundgesetz entsprechend der
historischen, kulturellen und gesellschaftlichen Erfordernisse
des Landes und der Anforderungen der Epoche durch unsere Repräsentanten
in der Loya Jirga (Großen Versammlung) vom ../.. /2003 in der
Stadt Kabul.
§ 1
Afghanistan ist eine
Islamische Republik, ein unabhängiger, einheitlicher und
unteilbarer Staat.
Die afghanische Nation
wird gebildet durch alle Personen, die die afghanische Staatsangehörigkeit
nach dem Gesetz besitzen und die als Afghanen bezeichnet werden.
§ 2
Die Religion
Afghanistans ist die heilige islamische Religion.
Die Angehörigen
anderer Religionen sind frei, ihrer eigenen religiösen Rituale im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmung auszuüben.
§ 3
In Afghanistan wird
kein Gesetz in Kraft treten, das der heiligen islamischen Religion
und den in diesem Grundgesetz verbrieften Werten widerspricht.
§ 4
Die Staatsgewalt geht
im Afghanistan von der Nation aus, welche direkt von ihr oder
indirekt durch ihre Vertreter ausgeübt wird. Die afghanische Nation
besteht aus sämtlichen Personen, die die afghanische Staatsangehörigkeit
besitzen. Jede® von ihnen wird als „Afghan“ bezeichnet. Keinem
afghanischen Bürger wird die Staatsbürgerschaft entzogen
(verweigert, er wird ausgebürgert). Die Angelegenheiten der Einbürgerung
und Asylgewährung werden durch das Gesetz geregelt.
§ 5
Zu den Hauptaufgaben
des Staates gehören, den Direktiven dieses Grundgesetzes sowie den
anderer Gesetze, dem Schutz der Unabhängigkeit, der Nationengewalt,
der territorialen Integrität, der Sicherheit sowie der
Verteidigungsfähigkeit des Landes zu entsprechen.
§ 6
Der Staat ist
verpflichtet, eine fortschrittliche und wohlhabende Gesellschaft auf
Grundlage der sozialen Gerechtigkeit zu errichten, die Menschenwürde
zu wahren, die Menschenrechte zu schützen, die Demokratie zu
realisieren, die nationale Einheit zu garantieren, die
Gleichberechtigung aller Stämme und Völker sowie die proportionale
Entwicklung aller Regionen des Landes zu fördern.
§ 7
Der Staat achtet die
Charta der Vereinten Nationen, die internationalen Vereinbarungen,
die Konventionen der Vereinten Nationen, denen Afghanistan angehört
sowie die internationale Menschenrechtserklärung. Der Staat
verhindert sämtliche Formen von Terrorismus, Drogenanbau und
-schmuggel.
§ 8
Der Staat regelt die
Außenpolitik des Landes auf den Grundlagen der Prinzipien der Unabhängigkeit
des Landes, der nationalen Belange, der territorialen Integrität,
der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten,
der guten nachbarschaftlichen Beziehungen, der gegenseitigen Achtung
und der Gleichberechtigung
§ 9
Minen und die anderen
sich unterirdisch befindende (natürliche) Ressourcen des Landes
sind im Besitz des Staates. Schutz, Verwaltung und Nutzungsmodalitäten
der natürlichen Ressourcen und anderer öffentlichen Eigentümer
des Landes werden durch das Gesetz geregelt.
§ 10
Der Staat motiviert
und fördert die Investitionen sowie die privaten Unternehmen und
garantiert ihre Sicherheit auf Grundlage der Marktwirtschaft gemäß
der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11
Die Angelegenheiten
des Innen- und Außenhandels werden durch das Gesetz nach den
wirtschaftlichen Erfordernissen des Landes und im Interesse des
Volkes geregelt.
§ 12
„Die Afghanistan
Bank“ ist die unabhängige Zentralbank des Staates.
Der Druck von
Banknoten, der Entwurf und die Durchführung der Währungspolitik
des Landes gehören zu den Befugnissen der Zentralbank gemäß des
Gesetzes.
Die Organisation und
Arbeitsweise dieser Bank werden durch das Gesetz koordiniert.
§ 13
Der Staat trifft
effektive Maßnahmen zur Entwicklung der Industrie und zum Wachstum
der Produktion, zur Erhöhung der Lebensqualität der Bevölkerung,
konzipiert und verwirklicht Förderprogramme für Handwerker
(Fachleute, Künstler)
§ 14
Der Staat fördert die
Landwirtschaft und Viehzucht, verbessert die wirtschaftlichen,
gesellschaftlichen Bedingungen und die Wohnsituation der Landwirte,
der Hirten und aller Einwohner. Er verbessert die Wohnsituation der
Nomaden durch geeignete Fördermaßnahmen im Rahmen der staatlichen
Finanzsituation. Der Staat bereitet erforderliche Maßnahmen vor,
den dazu Berechtigten öffentliche Wohnungen und Grundstücke nach
dem Gesetz und im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung
zu stellen.
§ 15
Die historischen
Kulturerben sind öffentliches Eigentum. Der Staat ist verpflichtet,
die historischen Kulturstätten zu schützen und erforderliche
Vorbereitungen für die Verbesserung der Umwelt zu treffen.
§ 16
Unter den Sprachen
Paschto, Dari, Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Paschaie,
Nuristani und anderer geläufigen Landessprachen sind Paschto und
Dari die Amtsprachen. Der Staat triff und realisiert effiziente Maßnahmen
zur Förderung und Entwicklung aller Sprachen des Landes.
Veröffentlichungen
und Sendungen der Massenmedien und Gruppensendungen? (regionale
Sendungen) in sämtlichen geläufigen Sprachen des Landes sind frei
§ 17
Der Staat trifft
erforderliche Maßnahmen zur Entwicklung von Mahref (Bildung und
Erziehung) auf allen Ebenen, fördert die religiöse Ausbildung zum
Zwecke der Koordination und Verbesserung der Situation der Moscheen,
Madrasses („Koranschulen“) und religiösen Zentren.
§ 18
Der Kalenderanfang
basiert auf dem Zeitpunkt der Pilgerfahrt ( Hedschra =) des großen
Propheten (sw ).
Die Arbeitsgrundlage
des Staatswesens ist der auf jener Pilgerfahrt beruhende
Sonnenkalender.
Freitags ist ein
allgemeiner arbeitsfreier Tag. Andere Feiertage werden nach dem
Gesetz geregelt.
§ 19
Die afghanische Flagge
besteht aus drei gleichlangen Abschnitten mit den Farben schwarz,
rot und grün, die vertikal von links nach rechts nebeneinander geknüpft
sind. Die Breite eines jeden farblichen Abschnittes beträgt seine
halbes Längenmaß. In der Mitte der Flagge befindet sich das
Nationalwappen.
Es besteht aus einer
weißen Mihrab (Nische
in der Moschee, die die Richtung nach Mekka anzeigt) und einem weißen
Minbar (Kanzel in der Moschee), an deren beiden Außenseiten weitere
zwei Nationalflaggen (sehr klein) hängen. In der Mitte des oberen
Teils des Wappens befindet sich der heilige Vers „ Es gibt keinen
Gott außer Gott und Mohammad ist sein Gesandter“. Das heilige
Wort „Gott ist groß“ und das Licht der aufgehenden Sonne
befinden sich in der Mitte. Das Datum des auf der Hedschra beruhende
Sonnenjahr 1298 (1919 n Chr.) und der Name
„Afghanistan“ befinden sich im unteren Teil des Wappens.
Das ganze Emblem ist von zwei Weizenähren umkreist.
Die Modalitäten der
Nutzung der Nationalflagge und des Nationalwappens regelt das
Gesetz.
§ 20
Das afghanische
Nationallied wird in der Sprache Paschto sein.
21 §
Stadt Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan.
Grundrechte und Pflichten der Bürger
§ 22
Jegliche Form der
Diskriminierung und Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan ist
verboten.
Alle Bürger
Afghanistans haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten.
§ 23
Leben ist ein
Gottesgeschenk und ein natürliches Menschenrecht. Niemandem wird
ohne gesetzliche Grundlage dieses Recht verwehrt.
§ 24
Freiheit ist ein natürliches
Menschenrecht. Dieses Recht als ein Bestandteil der Freiheit der
anderen und im Interesse der Öffentlichkeit kennt keine Einschränkung.
Freiheit und Menschenwürde
ist unverletzlich. Der Staat ist verpflichtet, Freiheit und
Menschenwürde zu achten und zu schützen.
§ 25
„Barahate Zema“ (wörtl.
Beruhigung bzw. Reinheit des Gewissen) das Prinzip der
Schuldlosigkeit ist der Originalzustand.
Ein Verdächtiger ist
solange als unschuldig zu betrachten, bis seine Schuld durch einen
rechtskräftigen Gerichtsbeschluss eines befugten Gerichtes
festgestellt ist.
§ 26
Strafe ist die
Angelegenheit e i n e r Person.
Die Verfolgung,
Verhaftung, Anklage und Vollzug der Strafe gilt einzig dem
Beschuldigten, und sie ist nicht auf andere Personen übertragbar.
§ 27
Eine Tat gilt nicht
als strafbar, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen
wurde.
Niemand darf verfolgt,
verhaftet und eingesperrt werden, außer im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen.
Niemand darf bestraft
werden ohne den rechtskräftigen Beschluss eines zuständigen
Gerichtes nach den gesetzlichen Bestimmungen, die vor der
strafrechtlich verfolgten Handlung in Kraft getreten sind.
§ 28
Kein Afghane darf
wegen eines Vergehens an ausländische Staaten ausgeliefert werden;
ausgenommen sind vorhandene (Ähnlichkeitsprinzip) bilaterale und
multilaterale Vereinbarungen, an die Afghanistan gebunden ist.
Keinem afghanischen Bürger
wird die Staatsangehörigkeit entzogen – weder innerhalb des
Landes noch ins Ausland verbannt.
§ 29
„Tahazib“ (Züchtigung,
Strafe, Qual, Pein) des Menschen ist untersagt.
Niemand darf selbst
zum Zwecke der Wahrheitsfindung über eine andere Person tätig
werden, diese Person peinigen, Schritte zur Verfolgung unternehmen
oder Anweisungen zum Peinigen geben, auch wenn diese Person unter
Gerichtsverhandlung steht, rechtskräftig verurteilt und in Haft
ist.
Die Festsetzung einer
Strafe, die der Menschenwürde widerspricht, ist untersagt.
§ 30
Geständnis, Erklärung
und Zeugenaussage eines Angeklagten oder einer anderer Person, die
durch „Ekrah“ (Gewaltanwendung, Widerwille, Abneigung, Abscheu,
Folter) erzwungen sind, sind ungültig.
Ein Geständnis zur
Straftat bedeutet, dass der Angeklagte vollkommen freiwillig, bei
geistiger Gesundheit im Beisein eines zuständigen Gerichtes seine
Schuld einräumt.
§ 31
Jede Person hat das
Recht, unmittelbar nach der Verhaftung oder zur Beweisführung
seines Verteidigungsrechtes gegen eine gesetzlich erhobene Anklage
einen Rechtsanwalt zu bestimmen.
Eine verdächtigte
Person hat das Recht, unmittelbar nach der Verhaftung über seine
gegen ihn erhobene Anklage(schrift) informiert und innerhalb der
gesetzlich festgesetzten Frist zum Gericht geladen zu werden.
Der Staat stellt einem
bedürftigen Verdächtigten in strafrechtlichen Prozessen einen
Pflichtverteidiger zur Verfügung.
Die Aufgaben und die
Befugnissen der Rechtanwälte der Verteidigung werden durch das
Gericht geregelt.
§ 32
Beschuldigt sein
bedeutet nicht, dass die Freiheiten des Beschuldigten eingeschränkt
oder ganz aufgehoben werden.
Den Modus und die
Mittel der „Tahssel e Daine“ (Wiedergutmachung, Begleichung der
Schuld, Sühne) regelt das Gesetz.
§ 33
Afghanische Bürger
haben das Recht zu wählen und gewählt zu werden.
Die Bedingungen und
die Wahlmodalität dieses Rechtes regelt das Gesetz.
§ 34
Die Freiheit auf
Meinungsäußerung ist unverletzlich.
Jeder Afghane hat das
Recht, seine Gedanken mittels Wort, Schrift, Zeichnung, Bild und
anderem unter Beachtung der in diesem Grundgesetz verbrieften
Direktiven zu äußern.
Jeder Afghane hat das
Recht gemäß der gesetzlichen Direktiven, ohne vorherige
Information (Genehmigung) der staatlichen Stellen, Themen zu veröffentlichen
und zu drucken.
Die Vorschriften bezüglich
Presse, Radio und Fernsehen und anderer Massenkommunikationsmittel
werden durch das Gesetz koordiniert.
§ 35
Afghanische
Staatsangehörige haben das Recht, für ihre materiellen und
moralischen Zwecke gemäß dem Gesetz Vereine zu bilden. Sie haben
das Recht politische Parteien zu gründen, vorausgesetzt:
ihre Statuen und
Satzungen widersetzen sich nicht den Direktiven der islamischen
Religion und den in diesem Grundgesetz verankerten Paragraphen und
Werten
ihre Parteistruktur
und ihre Finanzquellen sind transparent
ihre
Organisationsstruktur und Zielsetzung beinhalten weder militärische
noch paramilitärische Zwecke
sie sind nicht abhängig
von politischen Parteien oder anderen ausländischen Quellen
Gründung und Aktivitäten
einer Partei, die auf Stamm, Ethnie, Sprache und Religion basiert,
sind nicht zulässig.
Ein Verein oder eine
Partei, die gemäß der gesetzlichen Bestimmungen gegründet ist,
darf nicht ohne gesetzliche Grundlage und Beschluss des
autorisierten Gerichts aufgelöst werden.
§ 36
Afghanische
Staatsangehörige haben das Recht, für ihre friedlichen und
legitimen Ziele unbewaffnet gemäß dem Gesetz zu demonstrieren und
sich zu versammeln.
§ 37
Die Freiheit des
Postgeheimnisses und der Kommunikation der Personen – sei es durch
Brief, Telefon , Telegramm und andere Mittel sind unverletzlich.
Der Staat hat nicht
das Recht, die Kommunikation anderer Personen zu kontrollieren, es
sei denn geschieht dies auf Grund des Gesetzes.
§ 38
Die private Wohnung
ist unverletzlich.
Niemand, einschließlich
des Staates, darf ohne Erlaubnis der Bewohner und ohne gerichtlich
angeordnete Durchsuchung in Wohnungen eindringen und sie
durchsuchen.
Bei begründetem
Tatverdacht kann der zuständige Beamte in die Wohnung eines Verdächtigen
ohne gerichtliche Anordnung eindringen, um eine Durchsuchung
vorzunehmen. Unmittelbar nach der Durchsuchung ist der Beamte
verpflichtet, die Anordnung zur Durchsuchung durch das Gericht
innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist nachzureichen.
§ 39
Jeder Afghane hat das
Recht, sich innerhalb des Staatsgebiets oder des Landes frei zu
bewegen und dort zu wohnen außer in Gebieten, für die eine
gesetzliche Beschränkung besteht.
Jeder Afghane hat das
Recht, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ins Ausland zu reisen
und zurückzukehren.
Der Staat schützt und
unterstützt die Rechte der afghanischen Staatsangehörigen im
Ausland.
§ 40
Das Eigentum ist
unverletzlich.
Niemandem wird Erwerb
und Besitz von Eigentum verwehrt außer im Rahmen des Gesetzes.
Niemand wird ohne
gesetzliche Grundlage und ohne einen rechtskräftigen
Gerichtsbeschluss enteignet.
Eine Enteignung ist
nur zum öffentlichen Wohle zulässig. Die Art der Entschädigung
regelt das Gesetz nach dem Gerechtigkeitsprinzip und dem letzten
Tauschwert.
§41
Ausländische Bürger
in Afghanistan haben kein Recht, Eigentümer von unbeweglichen Gütern
zu sein.
Vermieten von
Immobilien ist zum Zwecke der Investierung aufgrund des Gesetzes zulässig.
Der Verkauf von
Immobilien an politische Vertretungen fremder Staaten und an
internationale Institutionen, deren Mitglied Afghanistan ist, ist
gemäß der Direktiven des Gesetzes zulässig.
§42
Jeder Afghane ist
verpflichtet, dem Staat Steuern und Abgaben zu entrichten.
Keine Art von Steuern
und Abgaben wird ohne gesetzliche Grundlage erhoben.
Steuer- und Abgabenhöhe
und die Art und Weise der Entrichtung wird nach dem Prinzip der
sozialen Gerechtigkeit festgesetzt.
Dieser Vorschrift wird
gemäß der internationalen Konventionen im Bezug auf ausländische
Bürger entsprochen.
Jegliche entrichtete
Steuer, Gebühr und Abgabe wird der zentralen Staats(einheit) kasse
überwiesen.
§43
Alle Afghanen haben
das Recht auf Ausbildung (Schulbildung), die bis zur Sekundarstufe
gebührenfrei vom Staat zu garantieren ist. Der Staat ist
verpflichtet, durch Verwirklichung von geeigneten Maßnahmen für
die landesweite Verbreitung (Popularisierung) einer ausgewogenen
Maharef (Erziehung und Bildung) und für die Garantie der
Schulpflicht für die Ausbildung bis zur Mittleren Reife Sorge zu
tragen sowie Voraussetzungen für den muttersprachlichen Unterricht
in den Regionalsprachen des Landes zu schaffen, in denen sich die
Bewohner verständigen.
§ 44
Der Staat ist
verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Harmonisierung und
Weiterentwicklung der Schulbildung für Frauen, zur Verbesserung der
schulischen Bildung der Nomaden sowie zur Überwindung (Beseitigung)
des Analphabetismus zu treffen und zu realisieren.
§ 45
Der Staat
implementiert und verwirklicht ein einheitliches Curriculum gemäß
der Direktiven der heiligen islamischen Religion, der nationalen
Kultur und auf Grundlage wissenschaftlicher Disziplinen. Das
Curriculum der Religionsfächer wird auf den Prinzipien der im Lande
vorhandenen Konfessionen implementiert.
§ 46
Die Gründung und
Verwaltung der allgemeinen Hochschulen, Fachinstituten,
Berufsausbildungsstätten obliegt den Pflichten des Staates.
Afghanische Bürger dürfen
mit staatlicher Genehmigung allgemeine Hochschulen,
Berufsausbildungsstätte und Alphabetisierungsinstitutionen gründen.
Der Staat kann auch
ausländischen Bürgern erlauben, Hochschulen und allgemeine
Berufsausbildungsstätten (Fachschulen, Fachhochschulen) nach den
gesetzlichen Bestimmungen zu gründen.
Die
Immatrikulationsverfahren und die weiteren Angelegenheiten der
Institute der Hochschulen regelt das Gesetz.
§ 47
Der Staat konzipiert
effektive Förderprogramme zur Entwicklung von Wissenschaft, Kultur,
Literatur und Kunst.
Der Staat garantiert
die Rechte der Autoren, Entdecker und Forscher, motiviert und fördert
wissenschaftliche Untersuchungen in allen Bereichen und publiziert
die effektiven Forschungsergebnisse gemäß der gesetzlichen
Bestimmungen.
§48
Jeder Afghane hat das
Recht auf Arbeit.
Die Arbeitszeiten,
Vergütungen während des Urlaubs, Arbeits- und Arbeiterrecht und
weitere Angelegenheiten diesbezüglich regelt das Gesetz.
Der Berufs- und
Arbeitsplatz ist im Rahmen des Gesetzes frei zu wählen.
§ 49
Zwangsarbeit ist
untersagt.
Verpflichtung zur
Arbeit während Krieg, Katastrophen und bei weiteren Situationen,
die das Leben und das Wohle der Allgemeinheit gefährden, ist von
dieser Vorschrift ausgenommen.
Kinderarbeit ist nicht
gestattet.
§ 50
Der Staat ist
verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen für eine intakte
Verwaltung und Verwirklichung der Reformen im Verwaltungssystem des
Landes zu treffen.
Die Verwaltung
praktiziert ihre Aufgaben in vollkommener Neutralität und
entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.
Afghanische Bürger
haben das Recht auf Zugang zu Informationen von den Behörden im
Rahmen des Gesetzes.
Dieses Recht kennt
keine Einschränkung, soweit dadurch die Rechte der anderen nicht
verletzt werden.
Afghanische Bürger
werden aufgrund ihrer Fähigkeiten ohne Diskriminierung in den
Staatsdienst übernommen.
§ 51
Jedermann, der von
einer Behörde unberechtigterweise geschädigt wird, ist berechtigt,
entschädigt zu werden und kann deshalb beim zuständigen Gericht
Klage zu erheben.
Ausgenommen in den Fällen,
die durch das Gesetz erläutert sind, darf der Staat ohne Beschluss
des zuständigen Gerichtes seinen Rechtsanspruch nicht geltend
machen.
§ 52
Der Staat garantiert
die Mittel zur Prophylaxe, Therapie bei Krankheiten und medizinische
Hilfen für alle Bürger des Landes entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften.
Der Staat motiviert
und fördert die Errichtung und Ausweitung der medizinischen Dienste
und die Gründung von privaten Gesundheitszentren.
Der Staat trifft
erforderliche Fördermaßnahmen zur gesunden körperlichen Ertüchtigung
und zur Entwicklung der nationalen und regionalen Sportarten.
§53
Der Staat trifft die
zur Koordinierung der gesundheitlichen Dienste und der finanziellen
Zuwendungen für die Angehörigen der im Krieg Gefallenen und
Vermissten sowie für die Versehrten und Behinderten erforderlichen
Maßnahmen.
Der Staat garantiert
die Rente für Pensionierte und leistet den Älteren, „Zanan e be
Sarparast“ (den Frauen ohne Kurator) und bedürftigen
Waisenkindern gemäß der gesetzlichen Bestimmungen Hilfe.
§ 54
Die Familie ist der
Grundpfeiler der Gesellschaft und steht unter dem Schutz des
Staates.
Der Staat trifft die
erforderlichen Maßnahmen zur physischen und psychischen Gesundheit
der Familie, insbesondere von Mutter und Kind, zur Erziehung der
Kinder und zur Beseitigung der Ritualen, die der heiligen
islamischen Religion widersprechen.
§ 55
Die Verteidigung des
Landes ist die Pflicht aller afghanischer Staatsangehörigen.
Die Modalitäten des
Militärdienstes regelt das Gesetz.
§56
Es ist die Pflicht des
gesamten afghanischen Volkes, die Vorschriften des Grundgesetzes
sowie die Gesetze zur öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu achten
und ihnen Folge zu leisten.
Unkenntnis über die
Gesetze wird nicht entschuldigt.
§ 57
Der Staat garantiert
die Rechte und Freiheiten der in Afghanistan residierenden ausländischen
Bürger nach dem Gesetz.
Diese Bürger sind
verpflichtet, gemäß dem internationalen Recht die Gesetze des
Landes Afghanistan zu achten.
§ 58
Der Staat gründet die
unabhängige Menschenrechtskommission, um die Einhaltung der
Menschenrechte in Afghanistan zu überwachen und sie zu unterstützen.
Jeder kann sich bei
Verletzung seiner Grundrechte bei der Kommission beschweren.
Die Kommission kann
die Angelegenheiten der Bürger bei Verletzung ihrer Grundrechte an
die Justizbehörden verweisen und dem Bürger bei der Verteidigung
seiner Rechte behilflich sein.
Struktur und
Arbeitsweise der Kommission koordiniert das Gesetz
§ 59
Niemand darf die in
diesem Grundgesetz verbrieften Rechte und Freiheiten missbrauchen,
um gegen die Unabhängigkeit, gegen die territoriale Integrität,
gegen die Volksgewalt sowie gegen die nationale Einheit des Landes
vorzugehen.
Fortsetzung folgt
Fassung vor der
Veröffentlichung durch Verfassungskommission
©
sinngemäße Übersetzung von Dr.
Mir Hafizuddin Sadri
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