auf Dari

Entwurf des Grundgesetzes von Afghanistan

übersetzt von Dr. Mir Hafizuddin Sadri
November 2003

afghan-aid

Für die Freunde Afghanistans werden wir den neuesten offiziellen Verfassungsentwurf Afghanistans in sinngemäßer Übersetzung abschnittweise vorstellen.  Der Verfassungsentwurf wurde vom Vorsitzender der Verfassungskommission am 3.11.2003 Zaher Schah, dem mit dem Titel Baba e Mellat ("Vater der Nation") beehrten Ex-König und dem Präsidenten der Republik übergeben.

Final Draft Constitution English
Final Draft Constitution Pashtu and Dari

 

 

Der neue Grundgesetzentwurf von Afghanistan

Präambel

1. Kapitel: Staatswesen

2. Kapitel: Grundrechte und Pflichten 

 

Im Namen des barmherzigen und gnädigen Gottes

 

Präambel

 

Wir, die Bevölkerung von Afghanistan, beschlossen

  •  in festem Glauben an die Existenz des barmherzigen und gnädigen Gottes, in hoffnungsvollem Vertrauen auf ihn und in festem Bekenntnis zu der heiligen islamischen Religion

  • in Beachtung der Charta der Vereinten Nationen und unter Berücksichtigung der allgemeingültigen Erklärungen der Menschenrechte

  • im Bewusstsein dessen, von welchen Ungerechtigkeiten, Unannehmlichkeiten und zahlreichen Nöten unser Land in der Vergangenheit heimgesucht wurde

  • in Anerkennung der Opfer der historischen Kämpfe, des Jihad (Heiligen Kampfs), des gerechten Widerstands und in Hochschätzung der Stellung der Märtyrer zur Befreiung Afghanistans

  • in Kenntnis darüber, dass Afghanistan und dessen Einheit unteilbar ist und dass das Land allen auf diesem Territorium lebenden Stämmen und Völkern gehört

  • in der Stärkung der nationalen Einheit, im Schutz der territorialen Integrität und Unabhängigkeit Afghanistans

  • für die Gründung einer auf den Volkswillen gestützten Ordnung und Demokratie

  • für die Errichtung einer zivilen Gesellschaft ohne Unterdrückung, Gewalt, Diskriminierung und Hass, basierend auf Recht (Gesetz), sozialer Gerechtigkeit, auf Menschenrechten und -würde und zum Schutz der bürgerlichen Freiheiten und Grundrechten der Bevölkerung

  • zur Stärkung der politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und verteidigungs(politischen) Fundamente

  • zur Garantie eines wohlhabenden Lebens in einer gesunden Umwelt für alle Einwohner dieses Territoriums und schließlich

  • für die Sicherung eines würdigen Platzes von Afghanistan in der internationalen Familie (Gemeinschaft)

  • dieses Grundgesetz entsprechend der historischen, kulturellen und gesellschaftlichen Erfordernisse des Landes und der Anforderungen der Epoche durch unsere Repräsentanten in der Loya Jirga (Großen Versammlung) vom ../.. /2003 in der Stadt Kabul.

 

 

I. Kapitel:  Staatswesen

 

§ 1

Afghanistan ist eine Islamische Republik, ein unabhängiger, einheitlicher und unteilbarer Staat.

Die afghanische Nation wird gebildet durch alle Personen, die die afghanische Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz besitzen und die als Afghanen bezeichnet werden.

§ 2

Die Religion Afghanistans ist die heilige islamische Religion.

Die Angehörigen anderer Religionen sind frei, ihrer eigenen religiösen Rituale im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung auszuüben.

§ 3

In Afghanistan wird kein Gesetz in Kraft treten, das der heiligen islamischen Religion und den in diesem Grundgesetz verbrieften Werten widerspricht.

§ 4

Die Staatsgewalt geht im Afghanistan von der Nation aus, welche direkt von ihr oder indirekt durch ihre Vertreter ausgeübt wird. Die afghanische Nation besteht aus sämtlichen Personen, die die afghanische Staatsangehörigkeit besitzen. Jede® von ihnen wird als „Afghan“ bezeichnet. Keinem afghanischen Bürger wird die Staatsbürgerschaft entzogen (verweigert, er wird ausgebürgert). Die Angelegenheiten der Einbürgerung und Asylgewährung werden durch das Gesetz geregelt.

§ 5

Zu den Hauptaufgaben des Staates gehören, den Direktiven dieses Grundgesetzes sowie den anderer Gesetze, dem Schutz der Unabhängigkeit, der Nationengewalt, der territorialen Integrität, der Sicherheit sowie der Verteidigungsfähigkeit des Landes zu entsprechen.

§ 6

Der Staat ist verpflichtet, eine fortschrittliche und wohlhabende Gesellschaft auf Grundlage der sozialen Gerechtigkeit zu errichten, die Menschenwürde zu wahren, die Menschenrechte zu schützen, die Demokratie zu realisieren, die nationale Einheit zu garantieren, die Gleichberechtigung aller Stämme und Völker sowie die proportionale Entwicklung aller Regionen des Landes zu fördern.

§ 7

Der Staat achtet die Charta der Vereinten Nationen, die internationalen Vereinbarungen, die Konventionen der Vereinten Nationen, denen Afghanistan angehört sowie die internationale Menschenrechtserklärung. Der Staat verhindert sämtliche Formen von Terrorismus, Drogenanbau und -schmuggel.

§ 8

Der Staat regelt die Außenpolitik des Landes auf den Grundlagen der Prinzipien der Unabhängigkeit des Landes, der nationalen Belange, der territorialen Integrität, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten, der guten nachbarschaftlichen Beziehungen, der gegenseitigen Achtung und der Gleichberechtigung

§ 9

Minen und die anderen sich unterirdisch befindende (natürliche) Ressourcen des Landes sind im Besitz des Staates. Schutz, Verwaltung und Nutzungsmodalitäten der natürlichen Ressourcen und anderer öffentlichen Eigentümer des Landes werden durch das Gesetz geregelt.

§ 10

Der Staat motiviert und fördert die Investitionen sowie die privaten Unternehmen und garantiert ihre Sicherheit auf Grundlage der Marktwirtschaft gemäß der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11

Die Angelegenheiten des Innen- und Außenhandels werden durch das Gesetz nach den wirtschaftlichen Erfordernissen des Landes und im Interesse des Volkes geregelt.

§ 12

„Die Afghanistan Bank“ ist die unabhängige Zentralbank des Staates.

Der Druck von Banknoten, der Entwurf und die Durchführung der Währungspolitik des Landes gehören zu den Befugnissen der Zentralbank gemäß des Gesetzes.

Die Organisation und Arbeitsweise dieser Bank werden durch das Gesetz koordiniert.

§ 13

Der Staat trifft effektive Maßnahmen zur Entwicklung der Industrie und zum Wachstum der Produktion, zur Erhöhung der Lebensqualität der Bevölkerung, konzipiert und verwirklicht Förderprogramme für Handwerker (Fachleute, Künstler)

§ 14

Der Staat fördert die Landwirtschaft und Viehzucht, verbessert die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen Bedingungen und die Wohnsituation der Landwirte, der Hirten und aller Einwohner. Er verbessert die Wohnsituation der Nomaden durch geeignete Fördermaßnahmen im Rahmen der staatlichen Finanzsituation. Der Staat bereitet erforderliche Maßnahmen vor, den dazu Berechtigten öffentliche Wohnungen und Grundstücke nach dem Gesetz und im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen.

§ 15

Die historischen Kulturerben sind öffentliches Eigentum. Der Staat ist verpflichtet, die historischen Kulturstätten zu schützen und erforderliche Vorbereitungen für die Verbesserung der Umwelt zu treffen.

§ 16

Unter den Sprachen Paschto, Dari, Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Paschaie, Nuristani und anderer geläufigen Landessprachen sind Paschto und Dari die Amtsprachen. Der Staat triff und realisiert effiziente Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung aller Sprachen des Landes.

Veröffentlichungen und Sendungen der Massenmedien und Gruppensendungen? (regionale Sendungen) in sämtlichen geläufigen Sprachen des Landes sind frei

§ 17

Der Staat trifft erforderliche Maßnahmen zur Entwicklung von Mahref (Bildung und Erziehung) auf allen Ebenen, fördert die religiöse Ausbildung zum Zwecke der Koordination und Verbesserung der Situation der Moscheen, Madrasses („Koranschulen“) und religiösen Zentren.

§ 18

Der Kalenderanfang basiert auf dem Zeitpunkt der Pilgerfahrt ( Hedschra =) des großen Propheten (sw ).

Die Arbeitsgrundlage des Staatswesens ist der auf jener Pilgerfahrt beruhende Sonnenkalender.

Freitags ist ein allgemeiner arbeitsfreier Tag. Andere Feiertage werden nach dem Gesetz geregelt.

§ 19

Die afghanische Flagge besteht aus drei gleichlangen Abschnitten mit den Farben schwarz, rot und grün, die vertikal von links nach rechts nebeneinander geknüpft sind. Die Breite eines jeden farblichen Abschnittes beträgt seine halbes Längenmaß. In der Mitte der Flagge befindet sich das Nationalwappen.

Es besteht aus einer weißen  Mihrab (Nische in der Moschee, die die Richtung nach Mekka anzeigt) und einem weißen Minbar (Kanzel in der Moschee), an deren beiden Außenseiten weitere zwei Nationalflaggen (sehr klein) hängen. In der Mitte des oberen Teils des Wappens befindet sich der heilige Vers „ Es gibt keinen Gott außer Gott und Mohammad ist sein Gesandter“. Das heilige Wort „Gott ist groß“ und das Licht der aufgehenden Sonne befinden sich in der Mitte. Das Datum des auf der Hedschra beruhende Sonnenjahr 1298 (1919 n Chr.) und der Name  „Afghanistan“ befinden sich im unteren Teil des Wappens. Das ganze Emblem ist von zwei Weizenähren umkreist.

Die Modalitäten der Nutzung der Nationalflagge und des Nationalwappens regelt das Gesetz.

§ 20

Das afghanische Nationallied wird in der Sprache Paschto sein.

21 §

Stadt Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan.

 

 

Kapitel II  

Grundrechte und Pflichten der Bürger 

§ 22

Jegliche Form der Diskriminierung und Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan ist verboten.

Alle Bürger Afghanistans haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten. 

§ 23

Leben ist ein Gottesgeschenk und ein natürliches Menschenrecht. Niemandem wird ohne gesetzliche Grundlage dieses Recht verwehrt. 

§ 24

Freiheit ist ein natürliches Menschenrecht. Dieses Recht als ein Bestandteil der Freiheit der anderen und im Interesse der Öffentlichkeit kennt keine Einschränkung.

Freiheit und Menschenwürde ist unverletzlich. Der Staat ist verpflichtet, Freiheit und Menschenwürde zu achten und zu schützen. 

§ 25

„Barahate Zema“ (wörtl. Beruhigung bzw. Reinheit des Gewissen) das Prinzip der Schuldlosigkeit ist der Originalzustand.

Ein Verdächtiger ist solange als unschuldig zu betrachten, bis seine Schuld durch einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss eines befugten Gerichtes festgestellt ist. 

§ 26

Strafe ist die Angelegenheit e i n e r Person.

Die Verfolgung, Verhaftung, Anklage und Vollzug der Strafe gilt einzig dem Beschuldigten, und sie ist nicht auf andere Personen übertragbar. 

§ 27

Eine Tat gilt nicht als strafbar, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde.

Niemand darf verfolgt, verhaftet und eingesperrt werden, außer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Niemand darf bestraft werden ohne den rechtskräftigen Beschluss eines zuständigen Gerichtes nach den gesetzlichen Bestimmungen, die vor der strafrechtlich verfolgten Handlung in Kraft getreten sind. 

§ 28

Kein Afghane darf wegen eines Vergehens an ausländische Staaten ausgeliefert werden; ausgenommen sind vorhandene (Ähnlichkeitsprinzip) bilaterale und multilaterale Vereinbarungen, an die Afghanistan gebunden ist.

Keinem afghanischen Bürger wird die Staatsangehörigkeit entzogen – weder innerhalb des Landes noch ins Ausland verbannt. 

§ 29

„Tahazib“ (Züchtigung, Strafe, Qual, Pein) des Menschen ist untersagt.

Niemand darf selbst zum Zwecke der Wahrheitsfindung über eine andere Person tätig werden, diese Person peinigen, Schritte zur Verfolgung unternehmen oder Anweisungen zum Peinigen geben, auch wenn diese Person unter Gerichtsverhandlung steht, rechtskräftig verurteilt und in Haft ist.

Die Festsetzung einer Strafe, die der Menschenwürde widerspricht, ist untersagt. 

§ 30

Geständnis, Erklärung und Zeugenaussage eines Angeklagten oder einer anderer Person, die durch „Ekrah“ (Gewaltanwendung, Widerwille, Abneigung, Abscheu, Folter) erzwungen sind, sind ungültig.

Ein Geständnis zur Straftat bedeutet, dass der Angeklagte vollkommen freiwillig, bei geistiger Gesundheit im Beisein eines zuständigen Gerichtes seine Schuld einräumt. 

§ 31

Jede Person hat das Recht, unmittelbar nach der Verhaftung oder zur Beweisführung seines Verteidigungsrechtes gegen eine gesetzlich erhobene Anklage einen Rechtsanwalt zu bestimmen.

Eine verdächtigte Person hat das Recht, unmittelbar nach der Verhaftung über seine gegen ihn erhobene Anklage(schrift) informiert und innerhalb der gesetzlich festgesetzten Frist zum Gericht geladen zu werden.

Der Staat stellt einem bedürftigen Verdächtigten in strafrechtlichen Prozessen einen Pflichtverteidiger zur Verfügung.

Die Aufgaben und die Befugnissen der Rechtanwälte der Verteidigung werden durch das Gericht geregelt. 

§ 32

Beschuldigt sein bedeutet nicht, dass die Freiheiten des Beschuldigten eingeschränkt oder ganz aufgehoben werden.

Den Modus und die Mittel der „Tahssel e Daine“ (Wiedergutmachung, Begleichung der Schuld, Sühne) regelt das Gesetz. 

§ 33

Afghanische Bürger haben das Recht zu wählen und gewählt zu werden.

Die Bedingungen und die Wahlmodalität dieses Rechtes regelt das Gesetz. 

§ 34

Die Freiheit auf Meinungsäußerung ist unverletzlich.

Jeder Afghane hat das Recht, seine Gedanken mittels Wort, Schrift, Zeichnung, Bild und anderem unter Beachtung der in diesem Grundgesetz verbrieften Direktiven zu äußern.

Jeder Afghane hat das Recht gemäß der gesetzlichen Direktiven, ohne vorherige Information (Genehmigung) der staatlichen Stellen, Themen zu veröffentlichen und zu drucken.

Die Vorschriften bezüglich Presse, Radio und Fernsehen und anderer Massenkommunikationsmittel werden durch das Gesetz koordiniert. 

§ 35

Afghanische Staatsangehörige haben das Recht, für ihre materiellen und moralischen Zwecke gemäß dem Gesetz Vereine zu bilden. Sie haben das Recht politische Parteien zu gründen, vorausgesetzt:

ihre Statuen und Satzungen widersetzen sich nicht den Direktiven der islamischen Religion und den in diesem Grundgesetz verankerten Paragraphen und Werten

ihre Parteistruktur und ihre Finanzquellen sind transparent

ihre Organisationsstruktur und Zielsetzung beinhalten weder militärische noch paramilitärische Zwecke

sie sind nicht abhängig von politischen Parteien oder anderen ausländischen Quellen

Gründung und Aktivitäten einer Partei, die auf Stamm, Ethnie, Sprache und Religion basiert, sind nicht zulässig.

Ein Verein oder eine Partei, die gemäß der gesetzlichen Bestimmungen gegründet ist, darf nicht ohne gesetzliche Grundlage und Beschluss des autorisierten Gerichts aufgelöst werden. 

§ 36

Afghanische Staatsangehörige haben das Recht, für ihre friedlichen und legitimen Ziele unbewaffnet gemäß dem Gesetz zu demonstrieren und sich zu versammeln. 

§ 37

Die Freiheit des Postgeheimnisses und der Kommunikation der Personen – sei es durch Brief, Telefon , Telegramm und andere Mittel sind unverletzlich.

Der Staat hat nicht das Recht, die Kommunikation anderer Personen zu kontrollieren, es sei denn geschieht dies auf Grund des Gesetzes. 

§ 38

Die private Wohnung ist unverletzlich.

Niemand, einschließlich des Staates, darf ohne Erlaubnis der Bewohner und ohne gerichtlich angeordnete Durchsuchung in Wohnungen eindringen und sie durchsuchen.

Bei begründetem Tatverdacht kann der zuständige Beamte in die Wohnung eines Verdächtigen ohne gerichtliche Anordnung eindringen, um eine Durchsuchung vorzunehmen. Unmittelbar nach der Durchsuchung ist der Beamte verpflichtet, die Anordnung zur Durchsuchung durch das Gericht innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist nachzureichen. 

§ 39

Jeder Afghane hat das Recht, sich innerhalb des Staatsgebiets oder des Landes frei zu bewegen und dort zu wohnen außer in Gebieten, für die eine gesetzliche Beschränkung besteht.

Jeder Afghane hat das Recht, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ins Ausland zu reisen und zurückzukehren.

Der Staat schützt und unterstützt die Rechte der afghanischen Staatsangehörigen im Ausland.

 

§ 40

Das Eigentum ist unverletzlich.

Niemandem wird Erwerb und Besitz von Eigentum verwehrt außer im Rahmen des Gesetzes.

Niemand wird ohne gesetzliche Grundlage und ohne einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss enteignet.

Eine Enteignung ist nur zum öffentlichen Wohle zulässig. Die Art der Entschädigung regelt das Gesetz nach dem Gerechtigkeitsprinzip und dem letzten Tauschwert. 

§41

Ausländische Bürger in Afghanistan haben kein Recht, Eigentümer von unbeweglichen Gütern zu sein.

Vermieten von Immobilien ist zum Zwecke der Investierung aufgrund des Gesetzes zulässig.

Der Verkauf von Immobilien an politische Vertretungen fremder Staaten und an internationale Institutionen, deren Mitglied Afghanistan ist, ist gemäß der Direktiven des Gesetzes zulässig.

 

§42

Jeder Afghane ist verpflichtet, dem Staat Steuern und Abgaben zu entrichten.

Keine Art von Steuern und Abgaben wird ohne gesetzliche Grundlage erhoben.

Steuer- und Abgabenhöhe und die Art und Weise der Entrichtung wird nach dem Prinzip der sozialen Gerechtigkeit festgesetzt.

Dieser Vorschrift wird gemäß der internationalen Konventionen im Bezug auf ausländische Bürger entsprochen.

Jegliche entrichtete Steuer, Gebühr und Abgabe wird der zentralen Staats(einheit) kasse überwiesen.

 

§43

Alle Afghanen haben das Recht auf Ausbildung (Schulbildung), die bis zur Sekundarstufe gebührenfrei vom Staat zu garantieren ist. Der Staat ist verpflichtet, durch Verwirklichung von geeigneten Maßnahmen für die landesweite Verbreitung (Popularisierung) einer ausgewogenen Maharef (Erziehung und Bildung) und für die Garantie der Schulpflicht für die Ausbildung bis zur Mittleren Reife Sorge zu tragen sowie Voraussetzungen für den muttersprachlichen Unterricht in den Regionalsprachen des Landes zu schaffen, in denen sich die Bewohner verständigen.

§ 44

Der Staat ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Harmonisierung und Weiterentwicklung der Schulbildung für Frauen, zur Verbesserung der schulischen Bildung der Nomaden sowie zur Überwindung (Beseitigung) des Analphabetismus zu treffen und zu realisieren.

 

§ 45

Der Staat implementiert und verwirklicht ein einheitliches Curriculum gemäß der Direktiven der heiligen islamischen Religion, der nationalen Kultur und auf Grundlage wissenschaftlicher Disziplinen. Das Curriculum der Religionsfächer wird auf den Prinzipien der im Lande vorhandenen Konfessionen implementiert.

 

§ 46

Die Gründung und Verwaltung der allgemeinen Hochschulen, Fachinstituten, Berufsausbildungsstätten obliegt den Pflichten des Staates.

Afghanische Bürger dürfen mit staatlicher Genehmigung allgemeine Hochschulen, Berufsausbildungsstätte und Alphabetisierungsinstitutionen gründen.

Der Staat kann auch ausländischen Bürgern erlauben, Hochschulen und allgemeine Berufsausbildungsstätten (Fachschulen, Fachhochschulen) nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gründen.

Die Immatrikulationsverfahren und die weiteren Angelegenheiten der Institute der Hochschulen regelt das Gesetz.

 

§ 47

Der Staat konzipiert effektive Förderprogramme zur Entwicklung von Wissenschaft, Kultur, Literatur und Kunst.

Der Staat garantiert die Rechte der Autoren, Entdecker und Forscher, motiviert und fördert wissenschaftliche Untersuchungen in allen Bereichen und publiziert die effektiven Forschungsergebnisse gemäß der gesetzlichen Bestimmungen.

 

§48

Jeder Afghane hat das Recht auf Arbeit.

Die Arbeitszeiten, Vergütungen während des Urlaubs, Arbeits- und Arbeiterrecht und weitere Angelegenheiten diesbezüglich regelt das Gesetz.

Der Berufs- und Arbeitsplatz ist im Rahmen des Gesetzes frei zu wählen.

§ 49

Zwangsarbeit ist untersagt.

Verpflichtung zur Arbeit während Krieg, Katastrophen und bei weiteren Situationen, die das Leben und das Wohle der Allgemeinheit gefährden, ist von dieser Vorschrift ausgenommen.

Kinderarbeit ist nicht gestattet.

 

§ 50

Der Staat ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen für eine intakte Verwaltung und Verwirklichung der Reformen im Verwaltungssystem des Landes zu treffen.

Die Verwaltung praktiziert ihre Aufgaben in vollkommener Neutralität und entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.

Afghanische Bürger haben das Recht auf Zugang zu Informationen von den Behörden im Rahmen des Gesetzes.

Dieses Recht kennt keine Einschränkung, soweit dadurch die Rechte der anderen nicht verletzt werden.

Afghanische Bürger werden aufgrund ihrer Fähigkeiten ohne Diskriminierung in den Staatsdienst übernommen.

 

§ 51

Jedermann, der von einer Behörde unberechtigterweise geschädigt wird, ist berechtigt, entschädigt zu werden und kann deshalb beim zuständigen Gericht Klage zu erheben.

Ausgenommen in den Fällen, die durch das Gesetz erläutert sind, darf der Staat ohne Beschluss des zuständigen Gerichtes seinen Rechtsanspruch nicht geltend machen.

 

§ 52

Der Staat garantiert die Mittel zur Prophylaxe, Therapie bei Krankheiten und medizinische Hilfen für alle Bürger des Landes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

Der Staat motiviert und fördert die Errichtung und Ausweitung der medizinischen Dienste und die Gründung von privaten Gesundheitszentren.

Der Staat trifft erforderliche Fördermaßnahmen zur gesunden körperlichen Ertüchtigung und zur Entwicklung der nationalen und regionalen Sportarten.

 

§53

Der Staat trifft die zur Koordinierung der gesundheitlichen Dienste und der finanziellen Zuwendungen für die Angehörigen der im Krieg Gefallenen und Vermissten sowie für die Versehrten und Behinderten erforderlichen Maßnahmen.

Der Staat garantiert die Rente für Pensionierte und leistet den Älteren, „Zanan e be Sarparast“ (den Frauen ohne Kurator) und bedürftigen Waisenkindern gemäß der gesetzlichen Bestimmungen Hilfe.

 

§ 54

Die Familie ist der Grundpfeiler der Gesellschaft und steht unter dem Schutz des Staates.

Der Staat trifft die erforderlichen Maßnahmen zur physischen und psychischen Gesundheit der Familie, insbesondere von Mutter und Kind, zur Erziehung der Kinder und zur Beseitigung der Ritualen, die der heiligen islamischen Religion widersprechen.

 

§ 55

Die Verteidigung des Landes ist die Pflicht aller afghanischer Staatsangehörigen.

Die Modalitäten des Militärdienstes regelt das Gesetz.

 

§56

Es ist die Pflicht des gesamten afghanischen Volkes, die Vorschriften des Grundgesetzes sowie die Gesetze zur öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu achten und ihnen Folge zu leisten.

Unkenntnis über die Gesetze wird nicht entschuldigt.

 

§ 57

Der Staat garantiert die Rechte und Freiheiten der in Afghanistan residierenden ausländischen Bürger nach dem Gesetz.

Diese Bürger sind verpflichtet, gemäß dem internationalen Recht die Gesetze des Landes Afghanistan zu achten.

 

§ 58

Der Staat gründet die unabhängige Menschenrechtskommission, um die Einhaltung der Menschenrechte in Afghanistan zu überwachen und sie zu unterstützen.

Jeder kann sich bei Verletzung seiner Grundrechte bei der Kommission beschweren.

Die Kommission kann die Angelegenheiten der Bürger bei Verletzung ihrer Grundrechte an die Justizbehörden verweisen und dem Bürger bei der Verteidigung seiner Rechte behilflich sein.

Struktur und Arbeitsweise der Kommission koordiniert das Gesetz

 

§ 59

Niemand darf die in diesem Grundgesetz verbrieften Rechte und Freiheiten missbrauchen, um gegen die Unabhängigkeit, gegen die territoriale Integrität, gegen die Volksgewalt sowie gegen die nationale Einheit des Landes vorzugehen.

Fortsetzung folgt

Fassung vor der Veröffentlichung durch Verfassungskommission

 

 

© sinngemäße Übersetzung von  Dr. Mir Hafizuddin Sadri