Islamisches Erbrecht in Afghanistan

 

 

Bis 1978 beruhte  das Erbrecht hauptsächlich auf der Grundlage der hanafistischen Rechtsschule des Islam der sunnitischen Konfession. Nach der im Jahre 2004 ratifizierten Verfassung ist Afghanistan eine Islamische Republik. Nach Artikel 2 der Verfassung ist „die Religion des Staates Afghanistan  die heilige Religion des Islam“. Artikel 3 der afghanischen Verfassung besagt, dass „kein Gesetz dem Glauben und den Bestimmungen der heiligen Religion des Islam widersprechen“ darf. Nach Artikel 41 der afghanischen Verfassung haben „Ausländer nicht das Recht, in Afghanistan Grundbesitz zu erwerben.“ Nach Artikel 130 „müssen die Gerichte  ihre Urteile innerhalb der Grenzen dieser Verfassung in Übereinstimmung mit der hanafistischen Rechtslehre (Fiqh) so fällen, dass der Gerechtigkeit auf bestmögliche Weise gedient ist“ und schließlich nach Artikel 131 der afghanischen Verfassung „wenden Gerichte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Fällen, in denen es um persönliche Angelegenheiten der schiitischen Gläubigen geht, den Schia-Rechtskodex an. Auch in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, für die es in dieser Verfassung und den übrigen Gesetzen keine Bestimmungen gibt, urteilen die Gerichte nach den Grundsätzen dieses Glaubens.“ . Somit wird in Afghanistan das islamische Erbrecht angewandt, welches ein Bestandteil von (Sharia) ist. (1)

 

I. Testament:

Das Islamische Recht kennt kein Testament wie in der europäischen Form, dass ein Erblasser nach seinem Tode hinterläßt. Das Testament eines Moslems ist das heilige Buch des Islam. Die Grundlage des Erbrechts basiert  auf Farz (Pflicht, Gottesvorschrift) hauptsächlich auf der 4. Sure An Nisa  des Koran (Sure über Frauen), auf der 112. Sure sowie auf Hadith, Aphorismen des Propheten Mohammad (Sunna) sowie auf die Interpretationen der islamischen Rechtslehre Fiqh. Ein Erblasser kann seinen Besitz noch zu Lebzeiten verschenken, um z.B. das Erbe seiner Frau und Töchter auszugleichen, wenn z.B. der Sohn bzw. die Söhne nicht mehr in der Lage sind, den Lebensunterhalt der Mutter und der Töchter zu gewährleisten. Allerdings kann der Erblasser nur 1/3 seines Vermögens verschenken.(2)

Das Testament wird im iranischen Kulturkreis mit „Wassyatnama“ ("Empfehlungsbrief") übersetzt. Es hat einen empfehlenden Charakter und aber keine verpflichtende Wirkung, da nach dem Tod diese Empfehlung, auch schriftlich hinterlassen, ungültig wird. Deshalb besitzt das sog. Testament in vielen islamischen Ländern keine Rechtskraft. Nur schriftliche Erklärung bzw.  ein sog. Testament, aus der/dem die Schulden eines Erblassers hervorgeht, besitzt  religiöse wie auch staatliche Rechtskraft.

II. Erbaufteilungsmodus im Islam

Nach islamischem Recht können nur Angehörigen erben, die leben. Islam unterscheidet folgenden Graden der Verwandtschaftsbeziehung: 1. Eltern und Kinder;  2. Geschwister; 3. Großeltern und Onkel sowie Tanten und deren Kinder

  1. Die Ehefrau erbt 2 Teile des Erbes, wenn aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen oder alle Kinder verstorben sind und keine Enkelkinder da sind. Falls Kinder leben, bekommt die Ehefrau 1/8.
  2. Eine Frau als Kind erbt alles, falls keine anderen Geschwister da sind; wenn die Kinder weiblich sind, erben alle zu gleichen Teilen; wenn die Kinder männlich sind, erben auch sie zu gleichen Teilen, wenn männliche und weibliche Kinder aus der Ehe vorhanden sind, so erben die Söhne das Doppelte des Erbteils der Töchter.
  3. Die Mutter eines Verstorbenen erbt alles, falls ihr Ehemann lebt, jedoch nur die Hälfte.
  4.  Der Vater eines Verstorbenen erhält 2 Erbteile; wenn keine Kinder aus der Ehe des Verstorbenen noch leben, erbt er alles ( nach 112 Sura des heiligen Buchs, Koran).
  5. Die Söhne bekommen als Erbteil doppelt soviel wie die Töchter, falls nur noch ein Sohn lebt, dann bekommt er alles, falls nur noch eine Tochter lebt, dann erbt sie alles.  
  6.  Es gibt zwei Formen des Erbrechts
    a) Das Erbe des Vaters wird nach der Verwandtschaftsbeziehung geregelt,
    b) das Erbe der Mutter wird obligatorisch, nach Farz (Pflicht nach Vorschrift Gottes) geregelt.
    Zu a) wenn Söhne und Töchter leben, wird das Erbe nach der Verwandtschaftsbeziehung aufgeteilt (nicht zu gleichen Teilen).
    Zu b) wenn mehr als 2 Töchter vorhanden sind, dann wird zu gleichen Teilen aufgeteilt. 

III. Ausschluss vom Erbe bzw. Enterbung

Vom Erbe ausgeschlossen werden kann nur

(1)   wer absichtlich jemanden tötet, um das Erbe zu erhalten

(2)   wer nicht der islamischen Religion angehört.

(3)   Moslems erben von Nichtmoslems, Nichtmoslems können nicht von Moslems erben.

(4)  Ein Kind aus einem Akt von Zena (Geschlechtsverkehr vor der Heirat) ist von dem Erbe ausgeschlossen. Islam und Afghanistan kennen keine Adoption. Somit erben uneheliche Kinder nicht.

 

Internetseiten:

(1) http://www.botschaft-afghanistan.de/index.php?id=46

(2) http://gutenberg.spiegel.de/?id=5&xid=4529&kapitel=1#gb_found

Teilweise übersetzt und zusammengestellt von Dr. Mir Hafizuddin Sadri

 www.mhsadri.de