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Bis
1978 beruhte das Erbrecht hauptsächlich auf der Grundlage der
hanafistischen Rechtsschule des Islam der sunnitischen Konfession.
Nach der im Jahre 2004 ratifizierten Verfassung ist Afghanistan eine
Islamische Republik. Nach Artikel 2 der Verfassung ist „die
Religion des Staates Afghanistan die heilige Religion des
Islam“. Artikel 3 der afghanischen Verfassung besagt, dass „kein
Gesetz dem Glauben und den Bestimmungen der heiligen Religion des
Islam widersprechen“ darf. Nach Artikel 41 der afghanischen
Verfassung haben „Ausländer nicht das Recht, in Afghanistan
Grundbesitz zu erwerben.“ Nach Artikel 130 „müssen die Gerichte
ihre Urteile innerhalb der Grenzen dieser Verfassung in Übereinstimmung
mit der hanafistischen Rechtslehre (Fiqh) so fällen, dass der
Gerechtigkeit auf bestmögliche Weise gedient ist“ und schließlich
nach Artikel 131 der afghanischen Verfassung „wenden Gerichte nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Fällen, in denen es um
persönliche Angelegenheiten der schiitischen Gläubigen geht, den
Schia-Rechtskodex an. Auch in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, für
die es in dieser Verfassung und den übrigen Gesetzen keine
Bestimmungen gibt, urteilen die Gerichte nach den Grundsätzen
dieses Glaubens.“ . Somit wird in Afghanistan das islamische
Erbrecht angewandt, welches ein Bestandteil von (Sharia) ist. (1)
I.
Testament:
Das
Islamische Recht kennt kein Testament wie in der europäischen Form,
dass ein Erblasser nach seinem Tode hinterläßt. Das Testament
eines Moslems ist das heilige Buch des Islam. Die Grundlage des
Erbrechts basiert auf Farz (Pflicht, Gottesvorschrift) hauptsächlich
auf der 4. Sure An Nisa des
Koran (Sure über Frauen), auf der 112. Sure sowie auf Hadith,
Aphorismen des Propheten Mohammad (Sunna) sowie auf die
Interpretationen der islamischen Rechtslehre Fiqh. Ein Erblasser
kann seinen Besitz noch zu Lebzeiten verschenken, um z.B. das Erbe
seiner Frau und Töchter auszugleichen, wenn z.B. der Sohn bzw. die
Söhne nicht mehr in der Lage sind, den Lebensunterhalt der Mutter
und der Töchter zu gewährleisten. Allerdings kann der Erblasser
nur 1/3 seines Vermögens verschenken.(2)
Das
Testament wird im iranischen Kulturkreis mit „Wassyatnama“
("Empfehlungsbrief") übersetzt. Es hat einen empfehlenden
Charakter und aber keine verpflichtende Wirkung, da nach dem Tod
diese Empfehlung, auch schriftlich hinterlassen, ungültig wird.
Deshalb besitzt das sog. Testament in vielen islamischen Ländern
keine Rechtskraft. Nur schriftliche Erklärung bzw. ein sog.
Testament, aus der/dem die Schulden eines Erblassers hervorgeht, besitzt religiöse
wie auch staatliche Rechtskraft.
II. Erbaufteilungsmodus im
Islam
Nach
islamischem Recht können nur Angehörigen erben, die leben. Islam
unterscheidet folgenden Graden der Verwandtschaftsbeziehung: 1.
Eltern und Kinder; 2. Geschwister; 3. Großeltern und Onkel
sowie Tanten und deren Kinder
- Die
Ehefrau erbt 2 Teile des Erbes, wenn aus der Ehe keine
Kinder hervorgegangen oder alle Kinder verstorben sind und keine
Enkelkinder da sind. Falls Kinder leben, bekommt die Ehefrau
1/8.
- Eine Frau als Kind erbt alles,
falls keine anderen Geschwister da sind; wenn die Kinder
weiblich sind, erben alle zu gleichen Teilen; wenn die Kinder männlich
sind, erben auch sie zu gleichen Teilen, wenn männliche und
weibliche Kinder aus der Ehe vorhanden sind, so erben die Söhne
das Doppelte des Erbteils der Töchter.
- Die Mutter eines Verstorbenen
erbt alles, falls ihr Ehemann lebt, jedoch nur die Hälfte.
- Der
Vater eines Verstorbenen erhält 2 Erbteile; wenn keine Kinder
aus der Ehe des Verstorbenen noch leben, erbt er alles ( nach
112 Sura des heiligen Buchs, Koran).
- Die Söhne bekommen als Erbteil
doppelt soviel wie die Töchter, falls nur noch ein Sohn lebt,
dann bekommt er alles, falls nur noch eine Tochter lebt, dann
erbt sie alles.
- Es
gibt zwei Formen des Erbrechts
a) Das Erbe des Vaters wird nach der Verwandtschaftsbeziehung
geregelt,
b) das Erbe der Mutter wird obligatorisch, nach Farz
(Pflicht nach Vorschrift Gottes) geregelt.
Zu a) wenn Söhne und Töchter leben, wird das Erbe nach der
Verwandtschaftsbeziehung aufgeteilt (nicht zu gleichen Teilen).
Zu b) wenn mehr als 2 Töchter vorhanden sind, dann wird zu
gleichen Teilen aufgeteilt.
III. Ausschluss vom Erbe bzw.
Enterbung
Vom Erbe ausgeschlossen
werden kann nur
(1)
wer absichtlich jemanden tötet, um das
Erbe zu erhalten
(2)
wer nicht der islamischen Religion
angehört.
(3)
Moslems erben von Nichtmoslems, Nichtmoslems können nicht von
Moslems erben.
(4)
Ein Kind aus einem Akt von Zena
(Geschlechtsverkehr vor der Heirat) ist von dem Erbe ausgeschlossen.
Islam und Afghanistan kennen keine Adoption. Somit erben uneheliche
Kinder nicht.
Internetseiten:
(1)
http://www.botschaft-afghanistan.de/index.php?id=46
(2) http://gutenberg.spiegel.de/?id=5&xid=4529&kapitel=1#gb_found
Teilweise
übersetzt und zusammengestellt von Dr. Mir Hafizuddin Sadri
www.mhsadri.de
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